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Die Inventur.
derartige, ihm nicht gehörende, sondern gemietete Einrichtungen ausgibt.
Mit anderen Worten: Die Mieten für Fabrikräume, Maschinen, Werkzeuge
u. dgl. sind nicht Handlungsunkosten, sondern Fabrikationsunkosten.
Wenn nun die sonst völlig gleichen Bestände im Falle der Miete nur unter
Berücksichtigung des Mietsbetrages richtig bewertet werden, so können
sie im Falle der eigentümlichen Beschaffung der Gebäude, Maschinen
u. dgl. ohne Berücksichtigung der Abschreibungen unmöglich richtig be
wertet sein.
Nehmen wir an, daß irgend ein Gegenstand bisher mittels Handarbeit
hergestellt wurde und beispielsweise 3 JC pro Stück Arbeitslohn kostete;
nun werden Maschinen erfunden, auf denen statt wie früher 1 bis 2 Stück
pro Tag täglich 100 Stück hergestellt werden, so daß das Stück etwa 10 Pfg.
für Material und Lohn kostet. Betragen die Anschaffungskosten der Ma
schine 10 000 Ji und wird dieselbe dermaßen stark in Anspruch genommen,
daß eine starke Abschreibung, vielleicht 20%, geboten erscheint, so entfallen
auf das Jahr 2000 M. Abschreibung, d. i. wenn man mit 2000 Arbeits
stunden der Maschine rechnet, pro Stunde 1 Ji Abschreibung, welche
ca. 200% von den Arbeitslöhnen ausmacht. Das fertige Stück würde also
ungefähr mit 20 Pfg. (ohne die anderen Betriebsunkosten) bewertet werden,
während es früher schon 3 Ji Arbeitslohn kostete und bezüglich seiner
Qualität vielleicht bedeutend hinter der Maschinenarbeit zurückstand.
(Vgl. Kapitel Selbstkostenberechnung in der Normalienfabrik).
Hat ferner ein Fabrikant einen großen Auftrag erhalten von ange
nommen 1 Million Ji, für deren Ausführung zirka ein Jahr gebraucht
wird und beschafft er für diesen Auftrag zwecks rationeller Herstellung
der Waren eine Spezialeinrichtung, die nach Beendigung des Auftrages
wertlos ist, so muß dieselbe in einem Jahr abgeschrieben werden. Am
Jahresschluß ist der Auftrag zu Neunzehntel fertig, eine Anzahlung seitens
des Auftraggebers ist aber nicht erfolgt, da Zahlung erst nach erfolgter
Abnahme der gesamten Bestellung zu geschehen hat. Der Fabrikant ist
nun verpflichtet, die geschaffene Einrichtung entsprechend dem Umfange
der bereits ausgeführten Arbeiten, also mit 90% abzuschreiben, ohne ein
Äquivalent für diesen Unkostenbetrag in seiner Bilanz zu haben. Sollte
es nun nicht gestattet sein, diese Abschreibungen mit den übrigen Fabri
kationsunkosten als Selbstkostenbestandteil zu verrechnen, so würde der
Fabrikant eventuell seine Bilanz mit Verlust abschließen, während er
tatsächlich und gerade infolge der geschaffenen Spezialeinrichtung einen
großen Verdienst an dem Aufträge haben wird.
Berücksichtigt man ferner, daß in Fabriken, die mehrere Abteilungen
unterscheiden, jede Abteilung die für eine andere Abteilung ausgeführte
Arbeit während des Jahres mit Selbstkosten (also einschließlich Abschrei
bungen) berechnet, so würde z. B. bei der Inventur der von der Eisen
gießerei dem Maschinenbau berechnete Eisenguß und die hierin enthaltenen
Abschreibungsquoten reduziert werden müssen, wenn diese in den Aktiva
nicht mit enthalten sein dürften. Hätte man dagegen den Eisenguß von