Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische  Verhält  nisse

der  Zahl,  dem  Maße,  dem  Gewichte  und  bisweilen  auch  nach  dem
Werte  der  Waren  und  werden  beim  Abertritt  der  Waren  über  die
Landesgrenze  von  eigenen  Organen  eingehoben,  welche  die  Gebühren ­
  nach  dem  Tarife,  oder,  soweit  der  Tarif  keine  Bestimmungen
enthält,  in  analoger  Anwendung  des  Tarifs  bemessen.  Je  nach  der
Richtung,  die  der  Warenverkehr  nimmt,  unterscheidet  er  sich  in  den
Einfuhr-,  Ausfuhr-,  und  Durchfuhr-Verkehr.  Belastet
mit  Zollgebühren  ist  in  erster  Linie  die  Einfuhr,  die  Ausfuhr  nur
rücksichtlich  weniger  Artikel,  während  die  Durchfuhr  meist  zollfrei
und  unbeschränkt  zulässig  ist,  soweit  nicht  die  Landesverteidigung,
wie  bei  der  Durchfuhr  von  Waffen  und  Munition,  oder  sanitäre
Rücksichten  in  Betracht  kommen.  Zur  Erleichterung  des  Zollverkehrs
bestehen  in  Rumänien  Zollfreilager  iintreposito),  welche  unter  gewissen ­
  Lautelen  und  für  die  Dauer  von  längstens  zwei  Jahren  die
Aufbewahrung  unverzollter  Waren  bis  zu  ihrem  Eintritte  in  den
Verkehr  und  der  damit  verbundenen  Verzollung  oder  bis  zu  ihrer
Wiederausfuhr  ermöglichen.  Die  Zolleinnahmen  stellten  sich
1914/15  auf  65  Millionen  Lei.
Der  Stempel-  und  Gebührenpflicht  unterliegen  die  Erbschaften, ­
  alle  gerichtlichen  und  privaten  Rechtsurkunden  sowie  gewisse ­
  Verträge.  Die  Stempel  sind  teils  fir,  teils  prozentuell;
die  firen  Stempel  zerfallen  in  8  von  10  Bani  bis  25  Lei  reichende
Klassen,  die  Prozentualstempel  in  3  Kategorien  von  6,  10  und  60
Bani  pro  100  Lei;  die  Gebühren  endlich  sind  prozentuell,  umfassen
4  Abstufungen  von  0,25,  0,60,  2  und  3  Lei  pro  100  Lei  und
steigen  bei  Erbschaften  bis  zu  12°/ 0 -  Die  Entrichtung  der  Stempel
erfolgt  stets  bei  der  Abfassung  der  betreffenden  Urkunden  und  zwar
durch  Aufkleben  von  Marken  oder  durch  Verwendung  von  Bogen
mit  aufgedruckten  Marken,  jene  der  Gebühren  beim  Anfalle  der
Erbschaft  oder  beim  Abschlüsse  der  gebührenpflichtigen  Verträge
durch  direkte  Zahlung  an  die  Staatskassen  in  der  im  Eebührentarife
vorgesehenen  Höhe.  Befreit  von  der  Stempel-  und  Eebührenpflicht
  sind  alle  Schriftstücke  der  öffentlichen  Behörden  in  Verwaltungs-,
  Wahl-,  Straf-  und  Militärangelegenheiten  sowie  die
Armutszeugnisse.  Die  Übertretungen  der  Stempel-  und  Eebührenvorschriften
  sind  mit  Geldstrafen  bedroht.  Die  einfließenden  Geldstrafen ­
  bilden  eine  Ergänzung  der  Stempel-  und  Eebühren-Einnahmen.
  Aus  beiden  Quellen  wurden  1916/17  mehr  als  34,9
Millionen  Lei  erzielt.
Staatsmonopole  bestehen  in  Rumänien  für  Salz,  Tabak,
Zigarettenpapier,  Zündhölzer,  Schießpulver  und  Spielkarten  und
brachten  zusammen  1916/17  rund  101  Millionen  Lei  ein.
Die  staatlichen  Betriebe  haben  die  Schiffahrt  und  Fischerei,
            
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