Full text : Fortschritt und Armut

Aap.  IV.  Der  Privatgrundbesitz  vom  historischen  Standpunkte  aus.

273

Indien  Hai  ungefähr  so  viel  mit  der  Regierung  ihrer  Reiche  zu  tun,
als  die  hölzerne  Figur  vor  einem  Schiffe  mit  der  Bestimmung  seines
Kurses.
Etwa  vor  hundert  Jahren  erklärte  Bischof  Butler,  der  Verfasser
der  berühmten  Analogie,  daß  „eine  Staatsverfassung  ohne  eine  Kirche
etwas  Chimärisches"  fei,  wofür  es  kein  Beispiel  gebe.  Daß  es  dafür
kein  Beispiel  gab,  darin  hatte  er  Recht.  Damals  gab  es  keinen  Staat,
noch  könnte  man  leicht  einen  früher  bestehenden  ohne  eine  Art  Kirche
anführen;  in  den  Vereinigten  Staaten  jedoch  haben  wir  seitdem  durch
die  Praxis  eines  Jahrhunderts  bewiesen,  daß  es  für  eine  Staatsregierung
möglich  ist,  ohne  Staatskirche  zu  bestehen.
Wäre  es  wahr,  daß  der  Grund  und  Boden  immer  und  überall  als
persönliches  Eigentum  behandelt  worden  wäre,  so  würde  dies  doch
keineswegs  behaupten,  daß  es  immer  so  bleiben  müsse.  Aber  es  ist  nicht
einmal  wahr.  Im  Gegenteil,  ursprünglich  ist  überall  das  gemeinsame
Recht  auf  den  Grund  und  Boden  anerkannt  worden,  und  der  persönliche
Besitz  ist  nirgends  entstanden,  außer  als  das  Ergebnis  der  Usurpation.
Die  ursprünglichen  und  beharrlichen  Auffassungen  der  Menschheit
gehen  dahin,  daß  alle  ein  gleiches  Recht  auf  den  Grund  und  Boden
haben,  und  die  Meinung,  daß  der  Privatbesitz  am  Grund  und  Boden
für  die  Gesellschaft  nötig  sei,  ist  nur  ein  Auswuchs  der  Unwissenheit,
die  nicht  über  ihre  nächsten  Umgebungen  Hinausblicken  kann,  ein  Begriff
verhältnismäßig  moderner  Entstehung,  ebenso  künstlich  wie  grundlos.
Die  Beobachtungen  der  Reisenden,  die  Forschungen  der  kritischen
Historiker,  welche  in  der  neuesten  Zeit  so  viel  getan  haben,  um  die  vergessenen ­
  Geschichten  der  Völker  zu  rekonstruieren,  die  Untersuchungen
von  Männern  wie  Sir  bsenry  Maine,  Emil  de  Laveleye,  Professor
Nasse  und  anderer  über  das  Entstehen  der  gesellschaftlichen  Einrichtungen
beweisen,  daß  überall,  wo  die  menschliche  Gesellschaft  sich  gebildet  hat,
das  gemeinsame  Recht  der  Menschen  auf  die  Benutzung  der  Erde  anerkannt ­
  und  nirgends  ein  unbeschränkter  Privatbesitz  allgemein  adoptiert
worden  ist.  weder  vom  historischen,  noch  vom  ethischen  Standpunkte
aus  ist  der  persönliche  Grundbesitz  zu  verteidigen.  Derselbe  entspringt
nirgends  aus  einem  vertrage,  kann  nirgends  auf  Rechts-  oder  Dpportunitätsgründe
  gestützt  werden,  sondern  hat  allenthalben  seine  Geburtsstätte ­
  in  Krieg  und  Eroberung,  so  wie  in  dem  eigennützigen  Gebrauche
gehabt,  welchen  die  Listigen  aus  dem  Aberglauben  und  dem  Gesetz
Zu  ziehen  wußten.
Überall,  wo  wir  die  früheste  Geschichte  der  Gesellschaft  verfolgen
können,  sei  es  in  Asien,  in  Europa,  in  Afrika,  in  Amerika  oder  in  Polynesien, ­
  ist  der  Grund  und  Boden  —-  wie  dies  bei  den  unvermeidlichen
Beziehungen,  welche  das  menschliche  Leben  zu  demselben  hat,  nicht
anders  sein  kann  —  als  Gemeingut  angesehen  worden,  auf  welches
das  Recht  aller,  welche  anerkannte  Rechte  hatten,  gleich  war.  Das  heißt
daß  alle  Mitglieder  der  Gemeinde  (alle  Bürger,  wie  wir  sagen)  gleiche

George,  Fortschritt  und  Armut.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.