Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

Entwicklung der individualistischen Gesellschaft. 141 
wünschte, daß es fest geordnet würde, da mir und vielen andern 
nit mir heutigentages nichts anderes soviel Not bereitet.“ 
Auf andern Gebieten des Rechts befand man sich ebenfalls 
im Übergange. Der alte Formalismus des Prozesses, der jedes per— 
sönliche Gebahren vor Gericht dem autoritären Zwang gewisser 
Formeln und Formalvorschriften unterwarf, war einerseits, als 
grundsätzlich noch für jede Art des Rechtsgangs geltend, aufs 
iußerste gestiegen, obwohl die symbolischen Vorgänge und Formeln, 
in denen er sich erging, längst im Absterben begriffen waren. 
Andererseits aber waren so viel Ausnahmen von ihm zugelassen, 
daß die allgemeine Regel doch wieder durchbrochen erschien. 
Schon früh war der Begriff der Vare entwickelt worden, der 
Gefahr der Parteien, den Formalismus des Rechtsgangs nicht 
zu beherrschen, und man war ihr entgegengetreten entweder 
durch Erwerb von Privilegien, welche von der vollen Anwendung 
der Formalien entbanden, oder durch Ausbildung eines besonders 
geschulten Personals von Fürsprechern, Horchern und Warnern, 
die sich der formalistischen Gefahr für die Parteien unterzogen. 
So standen im Rechtsgang Formalismus und Nichtformalismus 
dicht und grundsatzlos nebeneinander; es ist ein Zustand un⸗ 
leidlichen Zwitterlebens. 
Nicht anders auf dem Gebiete des Strafrechts. Hier wich 
man bald von dem früheren System, das in der Klassifizierung 
der Verbrechen das persönliche Moment nicht kannte, ab, bald 
ließ man es fortbestehen. Der Unterschied zwischen Mord und 
Totschlag z. B. wurde nicht mehr nach dem objektiven Moment 
der Heimlichkeit des ersteren, sondern vielmehr nach der dabei 
hemerkbaren gemeinen Gesinnung des Handelnden festgesetzt. 
Aber als wahrer Diebstahl galt daneben immer noch nur der 
hei Nacht ausgeführte; Diebstahl am Tage wurde als Raub 
behandelt. Und im Strafpvollzug galten Freiheitsstrafen noch 
mmer als entehrend, da sie das in seiner sozialen Stellung, 
im Standesgrad gebundene Individuum durch Beraubung der 
sozialen Grundlage der Freiheit aus allen Daseinsbedingungen 
zu werfen schienen; statt dessen half man sich mit den furcht—
	        
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