DAS ANWENDUNGSGEBIET 103
-, Dienstleistungen bei der bewaffneten Macht als Seemann, Soldat
der Flieger (vgl. für Grossbritannien Art, 57. für Irland Gesetz
von 1923, Art. 20). .
Durch die Art, 57 des britischen Gesetzes und Art. 20 des Irischen
Gesetzes werden. in die Versicherung fast alle nicht Offiziersrang
vesitzenden Militär-Personen einbezogen, obwohl an sich diese
Gesetze die Dienstleistungen im Heere, in der Marine oder als Flieger
von der Pflichtversicherung ausnehmen, sofern nicht das Gesetz
ausdrücklich etwas anderes bestimmt (vgl. für Grossbritannien
and Irland Anhang 1, Abschnitt II a).
Beschäftigungen als Mitglied der Besatzung eines Schiffes, das in
das Schiffsregister von Grossbritannien oder Irland eingetragen
ist, und dessen Reeder in diesen Ländern sich aufhält oder wohnt
‚vgl. für Grossbritannien und Irland Anhang 1, Abschnitt I b).
Beschäftigung in Grossbritannien oder in Irland als Heimarbeiter,
sofern. nicht eine solche Beschäftigung durch besondere Verordnung
von der Versicherung ausgeschlossen ist (vgl. für Grossbritannien
und Irland Anhang 1, Abschnitt I 6). Der Ausdruck „Heimarbeiter””
bezeichnet jede Person, welcher von einer andern Person zum
Verkauf bestimmte Gegenstände oder Erzeugnisse zur Verarbeitung,
Fertigstellung und Herrichtung usw. übergeben werden. Dabei
ist es unerheblich, ob die Arbeit in der Behausung des Heimarbeiters
der an andern Örtlichkeiten vorgenommen wird, die nicht der
Aufsicht und Verwaltung der Person unterstehen. welche die Gegen-
stände oder Erzeugnisse geliefert hat.
Die Ausführung von Lohnfahrten in Grossbritannien oder in Irland
mit einem Fahrzeug oder Schiff, das dem Führer vom Eigentümer
zum Gebrauch überlassen worden ist (vgl. für Grossbritannien
Anhang 1, Abschnitt I e, für Irland Anhang 1, Abschnitt I b).
Durch diese Vorschrift wird eine Anzahl von Führern öffentlicher
Fuhrwerke, die sonst ausserhalb des Anwendungsgebiets des Gesetzes
geblieben wären, der Versicherungspflicht unterworfen.
Besondere Arten von Pflichtversicherten
Die meisten Pflichtversicherten sind Mitglieder der anerkannten Kassen.
Für zwei Arten von Versicherten ist jedoch die Versicherung anders ge-
regelt: für die Mitglieder der Armee-, Marine- und Luftstreitkraft-Versiche-
vungskasse sowie für die Spareinleger 1! (deposit contributors Je
Ausserdem gelten besondere Vorschriften für drei Arten von Pflicht-
versicherten, auch wenn sie Mitglieder der anerkannten Kassen sind:
nämlich 1. für versicherte Frauen, die seit ihrer Verheiratung die Arbeit
aufgegeben haben, 2. für Seeleute der Handelsmarine, die sich ins Ausland
begeben, 3. für die Seeleute der Kriegsflotte, die Soldaten und die Flieger,
die nicht Mitglieder der Armee-, Marine- ımd Luftstreitkraft-Versiche-
rungskasse sind.
Ausschluss und Ausnahmen von der Versicherung
Versicherungsfreie Beschäftigungen
Gewisse Beschäftigungen, die an sich unter die versicherungspflichtigen
Tätigkeiten fallen, sind ausdrücklich von der Versicherung ausgenommen.
Für die Ausnahmen sind verschiedene Gründe massgebend, Versicherungs-
freiheit ist in der Hauptsache gegeben, weil die der Beschäftigung oblie-
zenden Personen 1, das Krankheitsrisiko aus eigenen Mitteln tragen können,
0ZW. gegen dieses Risiko durch ihren Arbeitsvertrag gedeckt sind, oder
2, die Beschäftigung nur gelegentlich oder nebenberuflich ausüben. Die
versicherungsfreien Beschäftigungen werden wie folgt vekennzeichnet -
1 . er, .
KK. As Spareinloger gilt jeder Versicherungspflichtige, der keiner anerkannten
A550 30E0DÖrt und dessen Beiträge demzufolge an. einen besanderen Sparfonds
abgeführt werden.