Metadata: Die obligatorische Krankenversicherung

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DRITTER TEIL 
der Bundesrepubliken oder an Kassen der Verkehrsunternehmungen wird 
durch den Bundesrat der Sozialversicherung angeordnet. 
Der Zentralvorstand der Sozialversicherung stellt den Plan für zusätz- 
liche Leistungen in natura und in Geld für die Gesamtheit der Bundes- 
republiken und für alle Kassen der Verkehrsunternehmungen auf. Dieser 
Plan bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat für Sozialversicherung. 
Die Einnahmen des Bundesfonds können auf laufende Rechnung bei 
Kreditunternehmungen eingezahlt werden ; sie können auch in Wert- 
papieren. des Staates oder solchen, die vom Staat garantiert sind, angelegt 
werden. Eine Liste der in Betracht kommenden Wertpapiere wird vom 
Finanzkommissar und vom Arbeitskommissar des B. 8. S. R. aufgestellt. 
Die verzinslichen Wertpapiere müssen bei den erwähnten Kreditinstituten 
hinterlegt werden. 
FONDS FÜR ÄRZTLICHE HILFELEISTUNG, DIE ZUR VERFÜGUNG 
DER BEHÖRDEN FÜR ÖFFENTLICHE QÖE”ESUNDHEITSPFLEGE STEHEN 
Alle Zahlungen aus Versicherungsbeiträgen, die zur ärztlichen Hilfe- 
leistung für die Versicherten bestimmt sind, und die Geldstrafen, die im 
Zusammenhang mit diesen Zahlungen einkommen, werden nach Abzug 
von 1 v. H. für Verwaltungsausgaben den Behörden für öffentliche Gesund- 
heitspflege nach folgenden Grundsätzen überwiesen. 
Die Landesversicherungskassen überweisen : 
4) an das Kommissariat für öffentliche Gesundheitspflege der beteiligten 
Republik durch Vermittlung des Zentralvorstandes einen. bestimmten 
Anteil von den gesamten Versicherungsbeiträgen ; 
an den Leiter der Distriktsabteilung für öffentliche Gesundheits- 
pflege diejenigen Beträge, die zur Unterhaltung von Krankenhäusern 
ee von örtlichen Anstalten zur Krankheitsverhütung bestimmt 
sind. ; 
2) den verbleibenden Teil an die Bezirksstelle für Sozialversicherung. 
Die verschiedenen Anteilssätze werden auf Grund der Gesetze jeder 
einzelnen Republik bestimmt und dürfen 15 v. H. der gesamten Versicherungs- 
beiträge für Zwecke der ärztlichen Hilfeleistung nicht überschreiten. 
Die Kassen der Verkehrsunternehmungen übertragen : 
a) an das Kommissariat für öffentliche Gesundheitspflege der Bundes- 
republik desjenigen Gebietes, in dem die für die entsprechende 
Verkehrslinie zuständige Gesundheitsbehörde tätig ist, durch die 
Hauptverwaltung der Sozialversicherung der genannten Republik 
10 v. H. der Beiträge für ärztliche Hilfeleistung ; 
alle übrigen Zahlungen an die Gesundheitsbehörde, die für die 
entsprechende Verkehrslinie zuständig ist. 
Distriktsfonds für ärztliche Hilfeleistung 
Die Distriktsfonds für ärztliche Hilfeleistung (und die entsprechenden 
Fonds) umfassen : 
a) die von den Landeskassen gezahlten Beträge ; 
b) die Unterstützungen des Bezirksfonds ; 
6) Zinsen usw. 
Dieser Fonds ist angegliedert an eine besondere Abteilung der öffent- 
lichen Gesundheitsverwaltung. Die Distriktsfonds werden ausschliesslich 
zur Hilfeleistung an die Versicherten verwandt. Der Ausgabeplan wird 
von der beteiligten Versicherungskasse im Einvernehmen mit dem Orts- 
verband der Arbeitergewerkschaften aufgestellt. Diese Programme müssen 
von dem Bezirks- oder einem entsprechenden. Ausschuss bei der öffentlichen 
Gesundheitsbehörde bestätigt werden. Der Ausschuss besteht aus Ver- 
tretern der Gesundheitsbehörde, dem entsprechenden Organ der Sozial- 
versicherung, der zwischengewerkschaftlichen Union und aus Vertretern 
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