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«) Behandlung feindlicher Handelsschiffe bei
Kriegsausbruch.
Rußland hat keinen Jndult gewährt. Das
VI. Haager Abkommen (vgl. S. 135) wird beobachtet;
die Schiffe werden festgehalten.
<I) Prisenrecht.
Nach amtlicher Mitteilung der russischen Regierung
sind in Rußland Prisengerichtshöfe in Kronstadt, Seba-
stopol und Wladiwostok eingerichtet; von diesen geht
die Berufung an den Oberprisenhof in St. Petersburg.
Die Vorschriften über das Prisenverfahren sind in
der russischen Seeprisenordnung von 1895 (Samm
lung der Seerechtsverordnungen, Buch X, Anlage zu
Artikel 353, mit Nachträgen von 1990 und 1905) ent
halten. Nach Artikel 60 dieser Seeprisenordnung werden
als Parteien in dem Verfahren die Eigentümer der
beschlagnahmten Schiffe oder Ladungen zugelassen; sie
können ihre Sache vor den Prisengerichten persönlich
führen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Erscheinen sie nicht, so wird der Kapitän des beschlag
nahmten Schiffes oder sein Bevollmächtigter als Prozeß
partei angesehen.
. Rußland hat sich den Abmachungen zwischen Frank
reich und Großbritannien bezüglich der im europäischen
Kriege gemachten Prisen angeschlossen.