fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

159 
«) Behandlung feindlicher Handelsschiffe bei 
Kriegsausbruch. 
Rußland hat keinen Jndult gewährt. Das 
VI. Haager Abkommen (vgl. S. 135) wird beobachtet; 
die Schiffe werden festgehalten. 
<I) Prisenrecht. 
Nach amtlicher Mitteilung der russischen Regierung 
sind in Rußland Prisengerichtshöfe in Kronstadt, Seba- 
stopol und Wladiwostok eingerichtet; von diesen geht 
die Berufung an den Oberprisenhof in St. Petersburg. 
Die Vorschriften über das Prisenverfahren sind in 
der russischen Seeprisenordnung von 1895 (Samm 
lung der Seerechtsverordnungen, Buch X, Anlage zu 
Artikel 353, mit Nachträgen von 1990 und 1905) ent 
halten. Nach Artikel 60 dieser Seeprisenordnung werden 
als Parteien in dem Verfahren die Eigentümer der 
beschlagnahmten Schiffe oder Ladungen zugelassen; sie 
können ihre Sache vor den Prisengerichten persönlich 
führen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 
Erscheinen sie nicht, so wird der Kapitän des beschlag 
nahmten Schiffes oder sein Bevollmächtigter als Prozeß 
partei angesehen. 
. Rußland hat sich den Abmachungen zwischen Frank 
reich und Großbritannien bezüglich der im europäischen 
Kriege gemachten Prisen angeschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.