Metadata : Le Rapport du cout du Travail agricole au cout total de la production dans l'agriculture

5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

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hinausgekommen.  Dabei  sind  die  Richtungen  je  nach  den  in  Frage
kommenden  Parteien  sehr  verschieden.  Nationalliberale  haben  den  Gedanken ­
  vertreten,  in  den  Gewerbegerichten  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift ­
  Berufssektionen,  aus  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  bestehend,
zu  bilden;  die  Sektionen  sollten  außer  der  Unterstützung  bei  Arbeitslosigkeit ­
  durch  besondere  Kassen  und  außer  der  Funktion  als  Einigungsämter ­
  mit  gesetzlich  gesichertem  Verhandlungszwang  Gutachten  zur
Förderung  der  gewerblichen  Interessen  an  Staats-  und  Gemeindebehörden ­
  abgeben  und  Jahresberichte  erstatten.  Aus  Zentrumskreisen
sind  wiederholt  Arbeitskammern  aus  Unternehmern  und  Arbeitern  befürwortet ­
  worden,  und  zwar  lokale  Arbeitskammern  für  größere  Gemeinden ­
  und  Kreise  und  Bezirksarbeitskammern  für  größere  Bezirke;
diese  sollten  dann  wieder  in  einem  Reichsarbeitsamt  ihren  Zusammenschluß ­
  finden.  Die  lokalen  Arbeitskammern  sollten  Gutachten  —  aus
eigenem  Antrieb  oder  auf  amtliches  Erfordern  —  für  die  örtlichen
(Gemeinde-  und  Polizei-)  Behörden  und  für  die  unteren  Verwaltungsbehörden ­
  erstatten,  durch  statistische  Untersuchungen  und  eventuelle
Vernehmungen  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  ihres  Bezirks  klarstellen, ­
  regelmäßige  Berichte  über  die  bestehenden  Verhältnisse  und
Einrichtungen  ihres  Bezirks  erstatten  und  durch  Vorstellungen  und
Anregungen  an  Arbeiter  und  Unternehmer  auf  wirtschaftlichen,  sozialen ­
  und  sittlichen  Fortschritt  und  auf  gutes  Einvernehmen  zwischen
beiden  Parteien  hinwirken.  Den  Bezirksarbeitskammern  sollte  eine
entsprechende  gutachtliche,  statistische  und  berichterstattende  Tätigkeit ­
  in  bezug  auf  ihren  Bezirk  und  gegenüber  den  Staats-  und  Reichsbehörden ­
  und  den  gesetzgebenden  Faktoren  obliegen.  Der  ganze  dreigliedrige ­
  Aufbau  sollte  durch  Gesetz  geschaffen  werden.
Von  sozialdemokratischer  Seite  ist  schon  1885  und  seitdem
mehrmals  von  neuem  folgende  Organisation  angeregt  worden.  Ein
Reichsarbeitsamt  soll  die  Aufsicht  über  die  zu  erwähnenden  Arbeitsämter ­
  führen,  Beschwerden  gegen  diese  entscheiden,  Vorschriften
zum  Schutz  für  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeiter  erlassen  usw.,
mit  einem  Wort  als  oberstes  sozialpolitisches  Organ  des  Reichs  dienen.
Ihm  wird  in  jedem  Bezirk  einer  höheren  Verwaltungsbehörde  (oder
eines  Bundesstaates,  soweit  es  sich  um  die  kleineren  Staaten  handelt)
ein  Arbeitsamt  unterstellt  mit  der  Aufgabe,  die  Aufsicht  über  die
Durchführung  der  Arbeiterschutzvorschrifen  zu  führen,  einen  Arbeitsnachweis ­
  und  ein  Einigungsamt  zu  errichten  und  über  seine  Tätigkeit
regelmäßige  Berichte  zu  erstatten.  An  der  Spitze  des  Arbeitsamtes
steht  der  Arbeitsrat,  der  von  der  Landesregierung  ernannt  wird,  und
dem  mindestens  2  von  der  gleich  zu  berührenden  Arbeitskammer  auf
5  Jahre  zu  wählende  Hilfsbeamte  beizugeben  sind.  Die  Arbeitskammern ­
  haben  besonders  sozialstatistische  Aufgaben,  fungieren  als
            
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