2292
griff des Völkerrechts, also eines für Staaten geltenden Rechts,
auf die erwähnten Beziehungen anwenden und von einer Recep-
tion von Privatrecht u. s. w. ins Völkerrecht sprechen darf. Aber
mag man es immer thun. Jedenfalls ist der geschichtliche Unter-
grund, auf dem allein solche Aufnahme möglich war, jetzt ver-
schwunden. Wenn eine Reception stattgefunden hat, so ist sie
in dieser Hinsicht rückgängig gemacht worden. Die Anschau-
ungen, denen sie entsprang, sind nicht bloss, wie Bluntschli
meint, unserer Zeit unwüärdig!), sondern sie sind vor allem nicht
mehr vorhanden; der beste Beweis ist die Ausbildung des mit
ihnen ganz unvereinbaren Optionsinstituts,*)
Nun bleibt freilich neben jenen Beziehungen noch ein weites
Feld, innerhalb dessen sich allerdings die Staaten zu einander
nicht anders als wie Privatleute verhalten. Auch der Staat steht in
wirthschaftlichen Beziehungen zu seinesgleichen. Und dieser
wirthschaftliche Verkehr bewegt sich in Geschäften, die sich ab-
gesehen von der Verschiedenheit der abschliessenden Subjekte in
nichts, namentlich nicht nach dem Gegenstande von gleichbe-
nannten Geschäften des Individualverkehrs unterscheiden. Dar-
lehen?), Geschäftsführung. *), reine Gesellschaftsverträge, z. B. über
die Vertheilung der von verbündeten Armeen gemeinschaftlich ge-
machten Land- und Seebeute 5), die Uebereinkünfte, gemeinschaft-
lich eine Garantie für eine Anleihe zu übernehmen °), und andere
1), Völkerrecht, S. 177, $ 292.
2) Vergl. Stoerk, Option und Plebiscit. Leipzig 1879. S. 22f. u. d.
3) Vergl. den Vertrag zwischen Belgien u. d. Kongostaate v, 3. Juli 1890
(Pasinomie belge XXVIM p. 315), der in mehrfacher Hinsicht, namentlich
aber wegen der Vereinbarung merkwürdig ist, dass Belgien für den Fall der
Nichtzahlung der Schuld den Kongostaat annektiren könne. Die eigenthüm-
liche Natur des aus den Besitzungen einer Handelskompagnie emporgewachsenen
Staats erklärt manches Sonderbare an diesem Uebereinkommen.
4) Man denke an die Vorschüsse, die ein Staat einem nach dem Auslande
geladenen Zeugen für die Reise gewährt. Es handelt sich dabei natürlich um
Geldleistung als Vorschuss an den anderen Staat! Vergl. die Auslieferungsver-
träge des Deutschen Reichs mit Italien v. 31. Oktober 1871 (RGBI. S. 446)
art. 13, mit der Schweiz v. 24. Januar 1874 (RGBl. 8. 113) art. 13, mit Bel-
gien vom 24. Dez. 1874 (RGBl. 1875 S. 73) art. 14 u. a. m.
5) Z.B. die Verträge zwischen England und Frankreich v. 10. Mai 1854
IM. N. R. G. XV. p. 580) u. v. 22. Februar 1860 (M. N. R. 6. XX. p. 460).
6) Vertrag der Grossmächte ausser Russland hinsichtlich der Anleihe der
Europäischen Donaukommission v. 30. April 1868 (M, N. R. G XV p. 153)