fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

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griff des Völkerrechts, also eines für Staaten geltenden Rechts, 
auf die erwähnten Beziehungen anwenden und von einer Recep- 
tion von Privatrecht u. s. w. ins Völkerrecht sprechen darf. Aber 
mag man es immer thun. Jedenfalls ist der geschichtliche Unter- 
grund, auf dem allein solche Aufnahme möglich war, jetzt ver- 
schwunden. Wenn eine Reception stattgefunden hat, so ist sie 
in dieser Hinsicht rückgängig gemacht worden. Die Anschau- 
ungen, denen sie entsprang, sind nicht bloss, wie Bluntschli 
meint, unserer Zeit unwüärdig!), sondern sie sind vor allem nicht 
mehr vorhanden; der beste Beweis ist die Ausbildung des mit 
ihnen ganz unvereinbaren Optionsinstituts,*) 
Nun bleibt freilich neben jenen Beziehungen noch ein weites 
Feld, innerhalb dessen sich allerdings die Staaten zu einander 
nicht anders als wie Privatleute verhalten. Auch der Staat steht in 
wirthschaftlichen Beziehungen zu seinesgleichen. Und dieser 
wirthschaftliche Verkehr bewegt sich in Geschäften, die sich ab- 
gesehen von der Verschiedenheit der abschliessenden Subjekte in 
nichts, namentlich nicht nach dem Gegenstande von gleichbe- 
nannten Geschäften des Individualverkehrs unterscheiden. Dar- 
lehen?), Geschäftsführung. *), reine Gesellschaftsverträge, z. B. über 
die Vertheilung der von verbündeten Armeen gemeinschaftlich ge- 
machten Land- und Seebeute 5), die Uebereinkünfte, gemeinschaft- 
lich eine Garantie für eine Anleihe zu übernehmen °), und andere 
1), Völkerrecht, S. 177, $ 292. 
2) Vergl. Stoerk, Option und Plebiscit. Leipzig 1879. S. 22f. u. d. 
3) Vergl. den Vertrag zwischen Belgien u. d. Kongostaate v, 3. Juli 1890 
(Pasinomie belge XXVIM p. 315), der in mehrfacher Hinsicht, namentlich 
aber wegen der Vereinbarung merkwürdig ist, dass Belgien für den Fall der 
Nichtzahlung der Schuld den Kongostaat annektiren könne. Die eigenthüm- 
liche Natur des aus den Besitzungen einer Handelskompagnie emporgewachsenen 
Staats erklärt manches Sonderbare an diesem Uebereinkommen. 
4) Man denke an die Vorschüsse, die ein Staat einem nach dem Auslande 
geladenen Zeugen für die Reise gewährt. Es handelt sich dabei natürlich um 
Geldleistung als Vorschuss an den anderen Staat! Vergl. die Auslieferungsver- 
träge des Deutschen Reichs mit Italien v. 31. Oktober 1871 (RGBI. S. 446) 
art. 13, mit der Schweiz v. 24. Januar 1874 (RGBl. 8. 113) art. 13, mit Bel- 
gien vom 24. Dez. 1874 (RGBl. 1875 S. 73) art. 14 u. a. m. 
5) Z.B. die Verträge zwischen England und Frankreich v. 10. Mai 1854 
IM. N. R. G. XV. p. 580) u. v. 22. Februar 1860 (M. N. R. 6. XX. p. 460). 
6) Vertrag der Grossmächte ausser Russland hinsichtlich der Anleihe der 
Europäischen Donaukommission v. 30. April 1868 (M, N. R. G XV p. 153)
	        
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