686 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
In Brandenburg hatten diese Führer 1702 den ursprünglich
pommerschen Titel der Landräte erhalten. Jetzt nun wurden
diesen Führern, für die allmählich der Name Landrat allgemein
durchgedrungen ist, vom Könige die Funktionen des Unter⸗
kommissars übertragen: Truppenverpflegung und bald auch
Truppenführung, Steuerverteilung, Landespolizei. Und so
wurden sie denn zur allgemeinen Verwaltungsbehörde des platten
Landes; seit 1717 publizieren sie alle königlichen Gesetze und
Verordnungen: sind, obwohl sie zumeist noch von den Ständen
des Kreises vorgeschlagen werden, doch königliche Beamte: ver—
einigen in gesunder Weise autonome und staatliche Wirksamkeit.
In den Städten vollzog sich eine in gewisser Hinsicht
analoge Entwicklung von anderer Seite her. Sie knüpfte an
die Erhebung der Akzise an. Diese sollte schon nach einer
Instruktion vom Jahre 1680 fur die brandenburgischen Städte
rechnungsmäßig von besonderen kurfürstlichen Kommissaren ge—
prüft werden. Als solche Kommissare wurden nun seit
Friedrich Wilhelm J. durchgängig und ständig Beamte der
Kriegskommissariatsverwaltung angestellt, und zwar erhielt jeder
dieser Beamten (Steuerkommissare) eine Gruppe von sechs bis
fünfzehn jährlich zweimal zu bereisenden Städten. Aber sehr
bald wurden seine Pflichten weit über die anfängliche
Rechnungsprüfung ausgedehnt. Er hatte nun überhaupt der
„Städte Bestes“ zu fördern; er unterwarf die ganze städtische
Verwaltung seiner Kontrolle und die Verfassung zum großen
Teile seiner Willkür. Als echt absolutistischer Beamter griff
er überall durch. Und unter ihm standen nun Polizeireiter,
Fabrikinspektoren, Fabrikkommissarien, Bauinspektoren und
andere Beamte mehr; sein Amt galt früh schon als be—
sonders wichtig und wurde als günstiger Ausgangspunkt für
die höhere Beamtenlaufbahn betrachtet.
Mit alledem war ohne viel Aufhebens eine außer⸗
ordentliche Revolution vollzogen. Nicht bloß, daß jetzt die
ursprünglich ständische Finanzverwaltung völlig über den
Haufen geworfen und statt dessen eine staatliche Steuer—
verwaltung entwickelt worden war: diese Steuerverwaltung,