7. Titel: Werkvertrag. S 648,
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. &3 wird bier daher die oben Borbemt, IM, 8 vor S 631 allgemein
jerührte Berfchiedenbeit Der Merhältnifie beim Regie: und beim Wfford-
der Entreprijebau infofern von, wejentlichem Belang, al8 der Schuß
de8 S 648 fich regelmäßig nur im erfteren Salle al8 wirkffam ermeijen
fanıt. Val. übrigen? auch Lotmar Bd. 2 S. 909. N
Ob der Unternehmer ein Jolcher für das ganze Bauwerk ift, oder nur für
sinzelne Teile oder Arbeitsgebiete, 3. B. nur für Dachbedeckhung u]m.,
»% er ein Unternehmer größeren oder Kfeineren Stil8 it (StB. 100),
hegründet feinen Unterichied, wenn nur die direkte Beziehung
um Bauherrn gegeben ift, da eS ich um eine Siherungss
jypothel am Bayugrunditücke handelt und nur an biefem
handeln fanın.
Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt gilt nicht als Unter-
nehmer und hat daher keinen Unfpruch auf Sicherungshybothek, aud) wenn
er Die Verträge mit den Einzelunternehmern ge[dloffen hat; ebenjowenig
En die Geritellung von Plänen, Berechnungen, die nur zur Borbereitung
de8 Bauwerks gehören, val. Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 83, ipr. d. OLG,
Kammerger.) Bd. 10 S. 181, ROS. Bd. 63 S. 3183 ff, Ripr. d. DLO.
Karlsruhe) Bd. 12 S. 80 und 81, echt 1906 S. 1134 und 298, Zur. Widhr.
1906 ©. 459.
fe 8. Nur dem Unternehmer eines „Baumertes8“ (oder eines größeren oder
leineren Te ile3 desjelben) {teht der Sicdherungsanfprucdh nad S$ 648 zu. |
a) Eine gefebliche Feltitellung diejes Begriff8 liegt nicht vor. Er ift. daher im
fandlaäufigen Sinne aufzufalfen.
x) Bu beachten i{t aber, daß Die kN „Bauwerk“ und „Gebäude“
nicht iDdentijh find. Unter Gebäuden pflegt man f{peziell {olche
Bauwerke zu verftehen, die in Geftalt einer den Zutritt von Menfchen
geftattenden räumlichen Umfriedung zur Unterkunft oder Verwahrung
on Menichen, Tieren und Sachen beftimmt find. Typen find:
Mohngebäude, Stallgebäude, Speicdhergebäude, (Val. ion auch
Ben. 1, a zu $ 912 und Wolff, Orenzüberbau S. 87 ES Der ee
„Bauwerk“ an fih und im Sinne von 8 648 ilt aber allges
neiner und befchränft fih keineswegs io auf Gebäude. Cr
eyritrect fich 3. DB. auch auf Brücken, Bajlins, Kanäle, Dämme, über=
Jaupt fowohl auf Goch» wie auf Ziefbauten. Vgl. auch ROSE.
85.30 S. 153 und Bd. 56 S. 41 fl. G it alfo unter Bauwerk eine
unbeweglidhe, durch Sermwendahl von Arbeit und
Material in Verbindung mitdem Er boden hergeftellte
Zache zu verftehen.
Ein artefijdher Brunnen A darunter, vgl. NOS, Bd. 56
S. 41 #. Vol. aber auch allgemein ubhlenbet, Sur. Wichr. 1906
SS. 678 (Sit ein Brunnen ein Bauwerk im Sinne des BOS..
6) Auch dem Unternehmer eines einzelnen Teiles eines Bauwerkes fteht der
Anfpruch 0u3 S 648 zu, 3. D. für Schreinerz, Schlof{jer-, Maler-,
Slajer-, Initallations ıc. Arbeiten. Diefer einzelne Teil braucht nicht
notwendig ein abgefchlolfener, felbitändiger Teil zu fein. Sn StB. 364 heißt
28: „Daß jeder, Der irgend eine Arbeit, weldher Art fie auch fei, bet der
Srridhtung eines Gebäudes (richtiger Banwerkes) geleiftet hat, infolge
zine8 unmittelbar mit den Eigentümern de8 Gebäudes en Werk
vertrags ein echt hat, auf Grund diefes Paragraphen die ıherungshypothet
eintragen zu lalfen.“ Val. auch ROSE. Recht 1907 Nr. 3798, Warneyer
Erg.-Bd. 1908 Nr. 42.
MorausSgejekt für den Bfandanfpruch ift aber, wie bereit8 oben
angedeutet wurde (Bem., 11, 1, d), bei Lieferung von beweglichen Sachen,
yie Beitandteil des Orundjtücds werden jollen, daß der Unternehmer
jeßbit die CSinfügung übernimmt und beforat. So ift 3. DB. die Her-
tellung von Schreinerarbeiten für einen Neubau nur danıt nach S 648
zu beurteilen, wenn der Schreinermeifter zugleich verpflichtet war, die Türen,
Treppen 2. in den Bau einzufügen und je zu wefentlichen Heftandteilen
des Gebäudes3 zu machen, zu deflen SHeritelung fe notwendig Waren, val.
Urt. d. bayr. Qberit. V®. vom 1. März 1901 in Ripr. d. DLSG. Bd. 2 S, 382.
Cbhenfo ift bei Lieferung von Fenitern Das iR durch den
Bauhandwerker ER j. Mipr. d. DL®. Bd. 1 S. 433. Nehnlich
muß bei Veen das Anbringen und Einfügen übernommen worden
'ein (al. DLG. Dresden vom 18. Janızar 1900 im Jächt. Arch. Bd. 10 S. 47.
3).