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meldespiel wird sich das ganze Jahr hindurch in hnnderttausenden Fällen, zuweilen
in kurzen Terminen, von Woche zu Woche, von Tag zu Tag wiederholen. Dabei
werden sich die Versicherungsbcdingungen dieser Personen von Woche zu Woche,
von Tag zu Tag verändern. Bald werden sie der Kranken-, Invaliden- und
Altersversicherung unterliegen, bald nur der Altersversicherung, bald wird der
Unternehmer einen Teil der Prämien aufzubringen haben, bald werden diese die
Versicherten (als Selbständige) zur Gänze treffen.
Die Regierungsvorlage sucht hier wohl einen Ausweg, indem sie bestimmt,
daß der Selbständige, der in Lohnarbeit tritt, verlangen kann, daß er in der
bisherigen Lohnklasse versichert wird; das kann sich aber nur zu einem System
des Lohndruckes gestalten, über die Schwierigkeiten hinweghelfen wird es nicht.
Weit wichtiger ist jedoch noch, daß durch die Einbeziehung der Selbständigen
und ihrer Familienangehörigen eine Art Lottcriespicl, ein Moment der Unsicher
heit, in die Sozialversicherung gelangt. An Stelle des heutigen sicheren Zustandes
kommt ein ungeheures Personenreservoir, das den größten Teil der erwachsenen
Bevölkerung Oesterreichs umfaßt, so daß jeder Einzelne nach Belieben und nach
dem jeweiligen Interesse in die Versicherungsinstitutionen Aufnahme finden kann
oder nicht, es aber auch jedem Einzelnen möglich ist, nach Belieben und Interesse
sich bald als Selbständiger, bald als Unselbständiger in die Vcrsichcrungsinstitute
aufnehmen zu lassen.
Verlange ich die Abgrenzung nach unten, so ist es für mich unzweifel
haft, daß die nach oben gezogene Grenze, wenn man einmal den Ver-
sichcrungszwang statuieren will, fallen muß. Die Schwierigkeiten einer Scheide
linie, man mag sie mit dem Einkommen, der Zahl der beschäftigten Arbeiter oder
sonst einenr Merkmal der wirtschaftlichen Stärke in Verbindung bringen, sind viel
zu groß. Ueberdies verliert die Bedürfnisfrage bei einem steuerpflichtigen Ein
kommen von 2400 Kronen ihr Gewicht wirklich nicht, es scheint mir deshalb das
richtigste zu sein, die Grenze nach oben fallen zu lassen, und dafür den Indu
striellen und Großgrundbesitzern das Recht einzuräumen, sich von der Zwangs
versicherung zu befreien.
Unumgänglich notwendig ist dagegen die Abgrenzung nach unten zwischen
Selbständigen und Unselbständigen, wobei der Grundsatz zur Anwendung gelangen
muß, daß die Betriebsinhabcr, die einen erheblichen Teil des Jahres Lohnarbeit
verrichten, dauernd als Lohnarbeiter zu versichern sind. Dagegen kann der
Saisoncharakter der Landwirtschaft nicht geltend gemacht werden. Diesen hat sie
mit dem Baugewerbe, der Bekleidungsindustrie rc. gemeinschaftlich. Nur Land
wirte, die ihre wirtschaftliche Selbständigkeit wesentlich auf den Ertrag des eigenen
Grund und Bodens aufgebaut haben, gehören in die Selbständigcnversicherung.
Der Altersaufbau der Selbständigen.
Neben der Zahl der Selbständigen und ihren ständigen Schwankungen
durch das Pendeln zwischen den sozialen Schichten kommt ferner bei Prüfung
der Sachlage der Altersaufbau der hier in Betracht kommenden Personen in
Frage. Diese Seite wird von der Regierung über Gebühr vernachlässigt. Nach
der Annahme der Regierung selbst hängt die Zahl der Rentner und damit auch
die Höhe der Beträge wesentlich von der Alterszusammensetzung der Versicherten
ab. Es ist sehr belangreich, zu wissen, wie cs damit bei den selbständig Erwerbs
tätigen bestellt ist.
Nach der Berufszählung vom 31. Dezember 1900 gehörten in Landwirt
schaft, Industrie, Handel und Verkehr den Altersjahrgängen über 50 Jahre rund
2,451.000 erwerbstätige Personen an. Davon waren nicht weniger als 1,122.000
Selbständige, so daß auf diese Schichte 45 - 8%, nicht viel weniger als die Hälfte der