Der Unternehmer und Betriebsführcr.
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Wenn man daran denkt, die Bezüge mit der Leistung des Vorstandes in Be
ziehung zu bringen, dann müßte natürlich der Hauptanteil in der Tantieme be
stehen und das feste Gehalt nur als eine Vorauszahlung auf diese angesehen wer
den. Bei der Höhe der Tantieme wäre der besondere Fall zu berücksichtigen; ob
es sich um ein junges Unternehmen handelt, das durch besondere Leistungen in die
Höhe gebracht wird oder ob es sich um ein Unternehmen handelt, dessen Gewinne
gesichert sind. Daraus ergibt sich, daß in einem Palle der Anteil am Gewinn (auch
in Hundertsätzen) hoch sein kann, während in anderen Fällen der Anteil (auch in
Hundertsätzen) niedrig sein kann — und sein sollte. Aber es ist häufig so, daß die
Anstrengungen des Aufbaues einer Unternehmung von seinem Nachfolger in mühe
losem Tantiemenbezug geerntet werden. Es ist zutreffend, wenn das Reichsgericht
feststellt, daß für außergewöhnliche Leistungen auch hohe Entgelte angebracht
erscheinen können. Fraglich ist, ob in der Praxis immer nach diesem Grundsatz
verfahren wird.
Auch der Aufsichtsrat, der die Entgelte für den Vorstand festlegt, ist durch
Tantiemebezug am Gewinn der Unternehmung beteiligt. Wenn der Aufsichtsrat
nur das wäre, was der Gesetzgeber von ihm verlangt: Nachprüfung der Geschäfts
tätigkeit des Vorstandes, dann wäre eine Gewinnbeteiligung überhaupt nicht be
rechtigt. Für diese Prüfungstätigkeit könnte eine feste Entschädigung gezahlt
werden. Da aber in Deutschland der Aufsichtsrat in der Regel mehr leistet, als
dem gesetzlichen Überwachungsorgan vorgeschrieben ist, der Aufsichtsrat meist
(wie im 1. Buch näher ausgeführt) an der Leitung teilnimmt und auf die Geschäfts
abschlüsse Einfluß hat, so ist grundsätzlich die Gewinnbeteiligung berechtigt.
Mit Recht sieht das HGB. die Bestimmung vor, daß eine Tantieme für den Auf
sichtsrat nur gezahlt werden darf (sofern diese in Prozenten des Gewinnes ver
einbart ist), wenn zuvor 4% des Aktienkapitals für die Aktionäre als Gewinnanteil
sichergestellt worden sind. Für die Berechnung der Tantieme des Vorstandes gilt
diese Einschränkung nicht. Da es möglich ist, mehrere Aufsichtsratsstellen in
einer Hand zu vereinigen, lassen sich auf diese Weise erkleckliche Einkommen
bilden. Dasselbe gilt übrigens auch für die Vorstandsmitglieder, wenn sie zugleich
bei befreundeten Gesellschaften den Posten eines Aufsichtsratsmitgliedes beklei
den (Häufung von Aufsichtsratsstellen und Einkommen hei Bankdirektoren).
Es hegt in der Natur des Wirtschaftsbetriebs, daß hier hohe Gewinne entstehen
können, die ihrerseits zur Bildung hoher Geldeinkommen Veranlassung geben.
Sie können an sich hoch oder im Verhältnis zu anderen Einkommen hoch sein.
Insbesondere können sich diese hohen Einkommen in den Aktiengesellschaften
bilden, wo Großbetrieb und Großunternehmung Zusammenwirken und hohe Ge
winne erzeugen. Nimmt man dazu noch die Möglichkeit, daß das Aktienwesen
und die Konzembildung die Anhäufung von Aufsichtsratsstellen in einer Hand er
möglichen und begünstigen, so braucht nicht Wunder zu nehmen, wenn hier Ein
kommen von 100 000 RM, ja bis 500 000 RM und mehr Zustandekommen. Es sei
wiederholt, daß sie im einzelnen Falle und angesichts besonderer Leistungen durch
aus angemessen sein können, wie auch der oder die Inhaber einer Personalunter
nehmung über solche Gewinne verfügen können. Trotzdem ist es verständlich,
wenn derartig hohe Bezüge Aufsehen erregen und von denen bemängelt werden,
die sich mit weit geringeren Entgelten abfinden müssen, obwohl auch sie ihre ganze
Arbeitskraft einsetzen. So ist das Vorgehen des Staates zu verstehen: Einführung
einer besonderen Tantiemesteuer für Aufsiohtsräte, progressive Staffelung der
Einkommensteuer (bis auf 50% des Einkommens), die Beschränkung der Zahl
der Aufsichtsratsmitglieder bei der einzelnen Aktiengesellschaft (höchstens 30),
die Beschränkung der Aufsichtsratposten in einer Hand (höchstens 20), sowie die
Kenntlichmachung der (gesamten) Bezüge von Vorstand und Aufsiehtsrat in der