1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 348
daß letzterer den Bundesrat mindestens alljährlich einmal, ferner stets auf Verlangen
eines Drittels der Stimmenzahl, und soweit und solange der Reichstag versammelt werden
will, berufen muß (Art. 13, 14). Tatsächlich ist der Bundesrat längst zu einer per—
manenten Versammlung geworden (letzte formelle Berufung durch kaiserl. Verordn. v.
21. August 1883; R.G.Bl. S. 288). Die Verhandlungen des Bundesrates sind im
Gegensatz zu denen des Reichstages (Art. 22 R. V.) nicht öffentlich.
„Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler
zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist“: Art. 16 Abs. 1 R.V. Angesichts dieser Be—
timmung ist die Frage aufgeworfen worden, ob mit der Übertragung des Bundesrats-
präsidiums an den Reichskanzler nicht der Grundsatz des Art. 6 R.V., wonach der
Bundesrat aus den „Vertretern der Mitglieder des Bundes,“ d. h. den Bevollmächtigten
der Einzelstaaten besteht, durchbrochen sei, denn der Reichskanzler als solcher sei keines
Einzelstaates Vertreter, sondern des Kaisers Beamter. Ungeachtet nun kein Geringerer
als Bismarck (Reichstagsrede vom 18. März 1877) die Meinung vertrat, daß der
Reichskanzler nach der Verfassung zwar Vorsitzender, aber nicht Mitglied des Bundes—
rates sein müsse, ist doch daran festzuhalten, daß die Regel des Art. 6 R.V. durch
Art. 15 keine Ausnahme erleidet. Denn wenn die R. V. es auch nicht sagt, so setzt sie
28 doch voraus, daß der Reichskanzler nicht nur Vorsitzender, sondern auch stimmberechtigtes
Mitglied des Bundesrates, daß er Bundesratsbevollmächtigter sein muß, und daß
der ihn in den Bundesrat entsendende Einzelstaat kein anderer sein kann als die „Prä—
sidialmacht“, Preußen. Daß die Stellung des Reichskanzlers im Bundesrate kein „Vorsitz
ohne Mitgliedschaft“ ist, ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 R.V., denn wenn es dort
heißt, daß der Kanzler sich in der Führung des Vorsitzes „durch jedes andere Mit—
glied des Bundesrates vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen“ kann, so er—
hellt, daß nach der Absicht der Verfassung der Kanzler Mitglied des Bundesrates sein
soll. Daß weiterhin die R.V. den Vorsitzenden des Bundesrates gerade als preußischen
Bevollmächtigten und nicht als Vertreter eines beliebigen anderen Einzelstaates voraus—
setzt, folgt daraus, daß der Vorsitz im Bundesrate ein Ausfluß der Präsidialstellung
Preußens ist, somit ein Recht, welches nicht anders als durch einen preußischen Bevoll—
mächtigten ausgeübt werden kann, — wie denn nach dem preußischen Entwurf der
nordd. B.V. vom 15. Dezember 1866 das Amt des Bundeskanzlers sich sogar in der
Stellung eines dem Bundesrate präsidierenden preußischen Bevollmächtigten, eines
„Präsidialgesandten“ erschöpfen sollte (s,. u. F 22). Der Sinn der R.V. ist also der,
daß der Bevollmächtigte des „Präsidiums“ — Art. 5 Abs. 2, 7, 8, 837, R.V. —, d. h.
Preußens kein anderer sein kann als der verfassungsmäßige Vorsitzende des Bundes—
rates, der Reichskanzler. Es muß sonach als verfassungsmäßige Pflicht des Kaisers und
Königs von Preußen bezeichnet werden, demjenigen, den er als Kaiser zum Reichskanzler
und Bundesratspräsidenten ernennt, zugleich die Fuührung der Präsidialstimme, die Voll—
macht Preußens im Bundesrate zu übertragen.
Die Substitutionsbefugnis des Reichskanzlers — Abs. 2 des Art. 15 — ist
durch ein vertragsmäßiges Sonderrecht (oben S. 522, 528) Bayerns beschränkt. Im
Falle der „Verhinderung Preußens“, d. h. dann, wenn der Kanzler sich einen der
preußischen Bundesratsmitglieder nicht fubstitutieren kann oder will, soll nämlich der
Vertreter Bayerns das nächste Anrecht auf den Vorsitz haben: bayer. Schlußprot. vom
28. Nov. 1870 Nr. IX.
Das Recht, Anträge im Bundesrate zu stellen, steht nach Art. 7 R.V. nur den
Mitgliedern des Bundes, dem Kaiser als solchem mithin nicht, sondern nur als
Zönig von Preußen zu, denn nur in dieser seiner Eigenschaft, als Träger einer der
Einzelstaatsgewallen, ist oder vielmehr repraͤsentiert er ein „Mitglied des Bundes“. Die
sog. Präsidialanträge sind, auch wenn sie vom Reichskanzler lediglich „im Namen des
Kaisers“ eingebracht werden, nicht Dokumente für die „gewohnheitsrechtliche Ent—
vicklung einer kaiserlichen Iniliative im Bundesrat“ (G. Meyer S. 898, Haenel,
Studien DI 42), sondern preußische Anträge.