j4 —
Anhang
Die Besoldungsordnungen
1. Das Reichsbesoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927
(RGBIL 1927 I, S. 349)
Die Gehälter der Reichsbeamten setzen sich zusammen aus dem Grundgehalt, dem Woh-
aungsgeldzuschuß, den Kinderzuschlägen und den Zulagen. Man unterscheidet im Reichs-
besoldungsgesetz vier Besoldungsordnungen, nach denen das Grundgehalt gewährt wird:
Die Besoldungsordnung A für aufsteigende Gehälter (hier steigen die Grundgehälter von
‚wei zu zwei Jahren bis zur Erreichung des Endgrundgehaltes), die Besoldungsordnung B
tür feste Gehälter, die Besoldungsordnung C für Soldaten der Wehrmacht (8. Übersicht 4, 5
ınd 6) und die Anlage zur Besoldungsordnung A für Polizeibeamte beim Reichswasserschutz.
Daneben besteht eine Diätenordnung für die außerplanmäßigen Beamten.
Der Wohnungsgeldzuschuß wird nach der Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes und nach
‚jeben Tarifklassen bemessen (Übersicht 7). Gemäß 89,2 des Reichsbesoldungsgesetzes ist
Jer Reichsminister der Finanzen ermächtigt, den Hundertsatz des auszuzahlenden Wohnungs-
yeldzuschusses zu erhöhen; zur Zeit werden 120 vH der in der Tabelle aufgeführten Vollsätze
als Wohnungsgeldzuschuß gezahlt.
Die Kinderbeihilfe beträgt für jedes eheliche Kind und jedes den ehelichen Kindern gleich-
estellte Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr jährlich 240 ZA. Für Kinder vom vollen-
Jeten 16. bis zum 21. Lebensjahr wird ein Zuschlag nur dann gewährt, wenn sie sich in der
3ehul- oder Berufsausbildung befinden und ihr eigenes Einkommen 30.7.4 im Monat nicht
arreicht. Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbs-
ınfähig sind und nicht ein eigenes Einkommen von mindestens monatlich 30.7 haben,
wird‘ der Kinderzuschlag ohne Rücksicht auf das Lebensalter weitergewährt.
2, Die übrigen Besoldungsgesetze
Die Besoldungsgesetze der Länder sind ähnlich wie das Reichsbesoldungsgesetz aufgebaut.
Jedes Land 'hat eine Besoldungsordnung für aufsteigende Gehälter; die meisten Länder
haben daneben eine Besoldungsordnung für feste Gehälter und eine Besoldungs- (bzw. Ver-
gütungs- bzw. Diäten-) Ordnung für nichtplanmäßige Beamte bzw. Beamtenanwärter. Hoch-
schullehrer, Lehrer an Volks-, Mittel- und Fachschulen, Polizeibeamte und wissenschaftliche
Assistenten haben in mehreren Ländern eine eigene Besoldungsordnung. Verschiedenartig
ist der Kinderzuschlag. In den meisten Ländern entspricht er dem Reich, in sieben Ländern
(z. B. Preußen, Bayern) ist er je nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Die Wohnungszuschläge
sind einheitlich für Reich, Länder und Gemeinden geregelt.
‚Aus den Besoldungsordnungen der ‘Länder werden zwei, die für Preußen und Hamburg,
dargestellt.‘
a. Das, Preußische Besoldungsgesetz vom 17. Dezember 1927
(Pr. G. 8. 1927, $. 223).
Die Regelung der Beamtengehälter in Preußen lehnt sich eng an die Reichsbesoldungs-
ordnung an.: Auch hier erhalten die planmäßigen Staatsbeamten neben dem Grundgehalt
zinen Wohnungsgeldzuschuß, Kinderbeihilfen und Zulagen. Das Preußische Besoldungs-
zesetz unterscheidet ebenfalls eine Besoldungsordnung A für aufsteigende Gehälter und eine
Besoldungsordnung B für feste Gehälter. Neben diesen besteht eine Besoldungsordnung €
ür Gehälter mit Mindestgrundgehaltssätzen, nach welcher Hochschulprofessoren und
Wlitglieder der staatlichen Orchester .besoldet werden. Volksschullehrer, Mittelschullehrer
ınd Gewerbe- und Handelsoberlehrer erhalten ihr Gehalt nach einer eigenen Besoldungs-
»rdnung. Die Kinderbeihilfe beträgt für das erste und zweite Kind je 240 ZA, für das dritte