fullscreen: Finanzwissenschaft

F. III. Abschnitt. Die Zuckersteuer. Zn 
Europa fast vollständig verdrängt. Abgesehen davon, daß hierdurch 
also der von jenseits des Ozeans importierte Rohrzucker überflüssig 
wurde, gewann Europa einen wichtigen, kräftigen Industriezweig, 
welcher der gewerblichen Tätigkeit und dem gewerblichen Kapital 
ein weites Feld der Betätigung öffnete. Dieser Industriezweig war 
noch mit der wohltätigen Wirkung verbunden, daß er der Land- 
wirtschaft einen Sporn zur intensiven Bewirtschaftung gab und auch 
auf die Viehzucht fördernd einwirkte. Die Rübenzuckerindustrie 
nahm einen mächtigen Aufschwung, befördert durch die ihr ge- 
währten Einfuhrzölle und nicht in geringem Grade auch durch die 
offen oder versteckt gebotenen Exportprämien. Die Zunahme der 
Rübenzuckerproduktion ersehen wir aus folgenden die europäische 
Rübenzuckerproduktion veranschaulichenden Daten: 
1852/53: 202 000 Tonnen 
1910/14: 8471000 , 
1925,26: 8299000 
Die Abnahme ist auf die gesunkene Produktion Rußlands zu- 
rückzuführen. Während im ersteren Zeitraum von der Zucker- 
produktion der Welt auf Rübenzucker 14 Prozent, auf Rohrzucker 
86 Prozent entfielen, entfallen im zweiten Zeitraum auf den Rüben- 
zucker 57,6 Prozent, auf Rohrzucker 42,4 Prozent. Im Jahre 1925/26 
ist das Verhältnis folgendes: Rübenzucker 33,3 Prozent, Rohrzucker 
66,7 Prozent. Die Produktion des Rohrzuckers ist bedeutend ge- 
stiegen; im Vergleiche zum Jahre 1913/14 um 73 Prozent ?). 
Es ist vielleicht zu viel gesagt, wenn Pfeiffer behauptet, daß 
alle Gründe, welche gegen die Salzsteuer sprechen, auch gegen die 
Zuckersteuer angeführt werden‘ können, „nur in einem vielleicht 
etwas geringeren Grade“. Wie schon an anderer Stelle bemerkt 
wurde, handelt es sich ja bei unseren Urteilen über Besteuerung 
immer darum, ob eine gewisse Besteuerung rationeller ist, als eine 
andere, also um eine relative Entscheidung. Wenn der Staat die 
betreffende Einnahme entbehren kann, um so besser. Wenn er die 
Einnahme aber nicht entbehren kann, so kann nur zwischen zweck- 
mäßigeren und weniger zweckmäßigen Besteuerungsarten gewählt 
werden. Und dann kann gewiß die Besteuerung des Zuckers nicht 
abgelehnt werden. Obwohl der Zucker ‚ein allgemein verbreitetes 
und bei Bereitung gewisser Nahrungs- und Genußmittel, die auch 
von breiten Schichten geringerer Wohlhabenheit benutzt werden, 
fast unentbehrliches oder nur schwer ersetzbares Nahrungsmittel ist, 
1) Siehe: Memorandum sur la production et le commerce. Soumis au 
comite preparatoire pour la conference internationale economique (Societe des 
Nations. Geneve 1926, S. 18). 
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