94, Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung. Borbemerkungen. 1547
eines Ausjonderungsrecht3 gegenüber den Konkuragläubigern zu Gilfe gefommen werden.
Bu diefem Zwede wurde beantragt, nad S 36 KO. ä. F. folgende Vorfchrift aufzunehmen :
„Sit der GemeinfHuldnrer verpflichtet, einen ohne recdhtliden Grund erlangten Gegenftand
Zerauszugeben, Jo kann der zur Rückforderung Berechtigte die HeranZgabe verlangen, joweit
der Gegenftand fih zur Zeit der Eröffnung des Verfahren in der Konkursmafie befindet.“
Der Antrag wurde aber mangel8 eineS auZreihHenden Bedürfniffes für eine derartige Sonder-
beitimmung abgelehnt %. II, 721 f.; val. Kacubeziy, Bem. S. 177 f.).
9, In zahlreigen Fällen finden die Borfdhriften über die Herausgabe einer ungerecht:
jertigten Bereidherung entjprechende Anwendung.
a) Au dem BOB, felbit find zu erwähnen die SS 323 Abf. 3, 327 Saß 2, 516
M6j. 2 Sag 3, 527 Mb). 1, 528 Abf. 1 Sap 1, 531 Abj. 2, 543 Ubf. 2, 628
Abf. 1 Sat 3, 682, 684 Sag 1, 852 Abt. 2, „591 Abj. 1 Saß 1, 977 Sog 1,
988, 993 YAbf. 1, 1301 Sag 1, 18399 Mbj. 2, 1455, 1487, 1519, 1549, 1584
Xbi. 1 Sag 2, 1973 Abj. 2 Saf 1, 1989, 2021, 2196, 2287 Wbi. 1, 2329
Abf. 1 Sag 1 (vgl. Hiezu Mayr S. 614 ff, Jung S. 121 ff). Durch diefe
Borfehriften fol teil außer Zweifel geftellt werben, daß der Tatbeftand des
8 812 vorliegt, teil der Umfang der Herau8gabepfligHt nach Maßgabe der
SS 818 ff. begrenzt werben.
Wird in der Berufungsinftanzg unter Zurüchveifung verfgleppter Berteidigungs=
mittel mit Borbehalt derfelben geurteilt, fo ft, wenn [ih im weiteren Vers
jahren ergibt, daß der Hagend geltend gemachte Aniprug unbegründet war, das
irühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anfpruch abzuweijen und auf
Antrag zur Erftattung des von dem Beklagten auf Grund desS Urteil? Gezahlten
der Geleijteten zu verurteilen, {omwie über die Koften anderweit zu entidheiden.
Die Erftattungzpfligt bdbe3 Klägers beftimmt [id nad den
Borfihriften über die HerauZgabe einer ungeredtfertigten
BereidHerung. Bird der Antrag geftellt, fo ijt der Anfprug auf Erftattung
al8 zur Beit der Zahlung oder der Leijtung recht8Hängig geworden anzufjehen ;
die mit ber Hecht8hHängigkeit nad den Borjchriften des bürgerlichen Rechtes
verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leiftung aud) dann ein,
wenn der Antrag nicht geftellt wird (ZPO. SS 540, 541, vgl. $ 529, DentkiHr.
;, 3RO. S.65f., EI, 746 Ybf. 2, MIT, 847 ff., ZOG. II, 430 ff., BP. IL, 683,
717 ff). Der von der II, Komm. befchloffene $ 689a der ZPO. („Soweit fich
crgibt, daß die in den 88 686, 687 bezeichneten Einwendungen begründet find,
ijt der Gläubiger verpflichtet, dasjenige, was er durd die Zwang8voNjtredung
»rlangt hat oder was ihın zur Abwendung der ZwangsSvoNftredung geleiftet
worden ift, nad den Boridhrijten über die Herausgabe einer
ıngeredtfertigten Bereigerung zurüdzuerftatten; die Erfiattungs-
bificht beftimmt fig {o, wie menn der Anfpruch auf die Erftattung zur Beit des
EmpfangeS recht3Hängig geworben wäre“) ift nicht Gefeß geworden (B. IT, 720 ff. ;
i, au Dem. I, 4, c, d zu $ 812).
Nach Art. 83 der WeGfelordnung bleiben Ausfteler und Akzeptant eines
Wechjels, wenn ihre wechjelmäßige Verbindlichkeit durch Berjährung oder Ver-
abjäumung der zur Erhaltung de8 Wechfelrecht3 gefeblih vorgeildhriebenen Hand-
lungen erlojdhen ift, den Inhaber des Wechjel8 [o weit verpflichtet, als
jiefid mit defjen Shaden bereigdern würden. Gegen die In-
doffanten, deren wecdhfelmäßige Verbindlihkeit erlojhen ft, findet ein focher
Anfprud nicht ftatt (vgl. Hiezu insbe]. Mayr S. 71 fi.)
N Nah S& 21 des Schekgefege8 vom 11. März 1908 (RGBY 1908 S, 75)
bleibt der Ausfteller eine Sched8, Ddeifen KegreBverbindlichteit dur Unter:
faffınna rechtzeitiger NMorleauna oder durch Verjährung erloichen it. dem Inz
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