bei dem mehr als sechsmal grössern Genossenschaftskapital, selbst
bis zu einer Rendite von über 8°%, immer genau gleich gross
wie die Steuer der viel weniger steuerkräftigen Immobilien-Ge-
nossenschaft. Erst bei einem Ertrage von 9° und darüber wäre
der Bezug der regulären Einkommens- und Zuschlagssteuer
für die Gemeinde vorteilhafter als der Bezug der Zuschlags-
steuer vom vollen Liegenschaftenwert nach $ 94.
Dieses Beispiel zeigt, dass auch ganz schuldenfreie
Liegenschaften ohne jede Berücksichtigung ihrer Rentabilität
oder der Steuerkraft der Aktiengesellschaften bezw. Genossen-
schaften, welchen sie angehören, übermässig belastet würden, weil
eben die Besteuerung nach $ 94 ausnahmslos den grössern Steuer-
ertrag sichert.
2. Die Genossenschaft Union in Zürich befasst sich
mit der Erwerbung und Verwertung von Liegenschaften. Sie besitzt
zur Zeit an Liegenschaften das Metropol, das rote Schloss, das
Papierwerd und zwei Liegenschaften im Englischen ‚Viertel. Die
Einnahmen reichten bis heute nur zur Verzinsung der Hypotheken
und der Obligationenschuld aus; es konnte kein Reservefonds
angelegt werden, auch wurde nie eine Dividende ausgerichtet.
Es betragen:
das Genossenschaftskapital . . . Fr. 1,050,000
der Buchwert der Liegenschaften . „ 7,325,000
Unter dem bestehenden Gesetz zahlt die Genossenschaft
eine Liegenschaftensteuer von Fr. 2667. Nach dem Kkantons-
rätlichen Entwurf dagegen würde sie Fr. 23,025 zu zahlen haben:
Staatssteuer.
Einkommen A A Ma Se
Genossenschaftskapital
Zuschlagssteuer 190000 Er 1,050
Gemeindesteuer.
Liegenschaftenwert .. . . + - - Fr. 7,325,000
Zuschlagssiener 8900. ur en au FI 21,075
Staats- und Gemeindesteuern Total Fr. 23,025
Der $ 94 würde den Effekt haben, dass dieser Genossen-
schaft, die bis heute für ihr Kapital noch nie eine Dividende er-
zielt hat, jährlich 23 °%o des Kapitals als Steuer verlangt werden