Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berbfligtung zur Leijtung. Vorbemerkungen zu den 89 249—255. 45 
b) Trendelenburg (Logijhe Unterfuchungen 11 S. 185): Die „vorwaltende“ unter 
den Bedingungen. 
©) Thyren (Abhandlungen S. 24 ff.): Fördernde Bedingung. 
d) Dertmann (Goltdammer8 Arch. Bd. 23 S. 268 ff., Bd. 24 S. 92); Leßte, die 
Kraftmafje zum Neberaemicht Bringende Bedingung, bzw. legte menihliche 
Handlung. 
Binding, (Normen, 2. Aufl. I, 115): Nebergewicht der bofitiven über die neqa- 
tiven Bedingungen, 
Genaueres und Weitere3 |. bei Träger, Kaufalbegriff S. 80 ff. 
ne dieje, jurijtiich teil® megen ihrer Unerweislichfeit unanwendbaren, teils [ogar (3. 3. d) 
zu unbiligen Ergehnijjen führenden Ariterien find jhon pHilofophifdh als unzutrejffend zu 
fennzeichnen, meil {elbftverftändlih vom pHilojophifdhen Standpunkt aus, da feine Bedin- 
gung im SGefanıtzufammenhange fehlen darf, alle Bedingungen gleichwertig erfheinen. Die Un: 
wendung dieje8 hoilofophiihen Kaufalitätsgedanfen3 auf das Kechtaleben aber fehlt Dot 
allem gegen den durchaus zutreffenden und beadhtenZwerten Sag Schopenhauer (a. 0. D. 
S. 49): „Es ift von der Höchften Wichtigkeit, daß man von der wahren und 
eigentliden Bedeutung des KaufalitätZgejeßeS, wie au vom Bereich 
einer Geltung, vollfommen deutliche und feite Begriffe Habe, aljo vor 
allen Dingen Har erkenne, daß dasSjelbe allein und ausfehließlid auf Beränderungen 
materieller Buftände fig bezieht und jchlechterding3 auf nichts andere8; folglich nicht 
hHerbeigezogen werden darf, mo nicht davon die Nede ft.“ 
Wie Manigk (u. a. in Ihering3 Jahrb. Bd. 49 S. 465 f.) mit Recht betont, find indes 
Rerhtswirkungen immer immnterielle Gegenjtände des Denkens, nicht wahrnchmbare Ber 
Änderungen. BeifpielSweife ift zwar die Sadhe, nicht aber das Eigentum wahrnehmbar. Auch 
wo wir von materielem Schaden reden, ift diejfer Schaden im echtsfinne, al8 Werts 
minderung nicht finnlig wahrnehmbar, vielmehr Ergebnis von allerlei Schlüffen. Jede „Reht8= 
wirkung beficht nur Fraft unjeres Urteils, fraft Iogijchen Schluffe8 auß zwei Prämiffen, deren 
eine dur einen Mecdht8jaß, deren andere durch den Faftiigen Tatbeftand gebildet wird“ 
(Maniak a. a. OD. S. 465). Bei jeder jnriftilchen Kaufalbeziehung Handelt c& fich alfo um 
den bloßen Erkenutnidgrund, Iheidet aljo der ftreng pHilofophijhe Kaufalbegriff aus und 
tritt nur die ratio sufficiens cognoscendi, das principe de Ja raison (Leibniz) in Funktion; 
zine causa (ratio essendi) fann hiebet, wie auch Schopenhauer (a. a. ©. S. 149) bemerkt, 
zwar in conereto mit zu berücfichtigen fein, fungiert dann aber lediglih als Teil einer 
Rrämiffe im Erfenntnisgrund. Daraus ergibt fih, daß „Urfache“ im Nechtsfiung nie etwas 
anderes ijt als eine rechtserhebliche (recht8&wirkjame) Tatjache, die den zureihenden Grund 
liefert, um daran eine Kechtöwirkung, jet c3 die einer Strafe (im Strafrecht), jet e$ einer 
berfönligen Haftung bzw. eine8 perfönlihen Merdienfte8 (Anjbrugs) zu Fnüpfen. 
2, Jedes rechtlich erhebliche Verhalten einer Rerfon, durch das der zureigende 
Srund für eine folde Rechtswirkung geliefert wird, Tann als „Uriache“ im Rechtsfinne bezeichnet 
werden. Insbefondere kann e$ auch ein bloßeS UnterIafjen fein. Daß das Strafrecht nicht 
Dom pHilofophiidhen Kaujalbegriff ausgeht, bezeugen fomwohHl die (allerding3 großenteils mehr 
auf dem Gebiete des Lolizeirecht3 Kegenden) eigentlidgen Omijfivdelikte al8 aud) der unent- 
behrlihe ANgemeinbegriff des Kommiffivdelikts dur Unterlaffung, Der Weichenfteller, 
der dur Unterlaffung feiner Amtapflidht den Zug zUr Sntgleijung bringt, hat diefe Entgleijung 
iuriftif „verurfacht“, und e8 wird fchwerlidh gelingen, wie einzelne THheoretifer e& wünfjgen 
dürften, dieje juriftijde Terminologie etwa dadurch zu Hejeitigen, daß man Don einem Ber- 
Igulden ohne Verurlachung redet (Träger a. 0. ©. S. 71). Bor allem aber {pielt im 
Bivilredht die Unterlaffung geradezu eine größere Rolle al8 juriftiide „Urfache“, al8 der 
bofitive, materielle Eingriff. ES fteht nicht? im Wege, ah Prämijie oder Borausfehung des 
vechtSwirkjamen Verhaltens, die den zureidenden Grund unjerer og. Kaufalbeziehung bildet, 
eine Bedingung des Urteil zu nennen, und in diefem rein Iogifdhen Sinne Können wir 
allerdina8 un8 der joa. Medinaunastheorie alz fogijher Grundlage der Behre vom jurtftifchen 
a)
	        
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