i. Die gesamte zinstragende Kapitalanlage
Tabelle 73.
k. Die Grundstücke und Gebäude der Bank
Tabelle 74.
Die Grundstücke und Gebäude der Bank, die mit verschwindend geringen Ausnahmen dienstlichen Zwecken
dienen, erscheinen mit Rücksicht auf den § 41 des Bankgesetzes, der bestimmt, daß die Grundstücke im Falle der Auf
hebung der Reichsbank »gegen Erstattung des Buchwertes« an das Reich fallen, wofern dieses nicht vorzieht, »die
sämtlichen Anteile der Reichsbank zum Nennwerte zu erwerben«, in der Bilanz lediglich mit dem von der Preußischen
Bank übernommenen oder mit ihrem Anschaffungswert. Abschreibungen werden nicht vorgenommen/ die Kosten für die
Instandhaltung und kleinere Änderungen an den Gebäuden werden den Verwaltungskosten zur Last geschrieben.
Die Vorschriften des Bundesrats über die von den Notenbanken in den Jahresbilanzen gesondert nachzuweisenden
Aktiva und Passiva vom 15. Januar 1877 (Zentralblatt f. d. Deutsche Reich Seite 24) reden nur von dem »Wert«
der der Bank gehörigen Grundstücke.
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