Full text: Die Reichsbank 1876 bis 1910

i. Die gesamte zinstragende Kapitalanlage 
Tabelle 73. 
k. Die Grundstücke und Gebäude der Bank 
Tabelle 74. 
Die Grundstücke und Gebäude der Bank, die mit verschwindend geringen Ausnahmen dienstlichen Zwecken 
dienen, erscheinen mit Rücksicht auf den § 41 des Bankgesetzes, der bestimmt, daß die Grundstücke im Falle der Auf 
hebung der Reichsbank »gegen Erstattung des Buchwertes« an das Reich fallen, wofern dieses nicht vorzieht, »die 
sämtlichen Anteile der Reichsbank zum Nennwerte zu erwerben«, in der Bilanz lediglich mit dem von der Preußischen 
Bank übernommenen oder mit ihrem Anschaffungswert. Abschreibungen werden nicht vorgenommen/ die Kosten für die 
Instandhaltung und kleinere Änderungen an den Gebäuden werden den Verwaltungskosten zur Last geschrieben. 
Die Vorschriften des Bundesrats über die von den Notenbanken in den Jahresbilanzen gesondert nachzuweisenden 
Aktiva und Passiva vom 15. Januar 1877 (Zentralblatt f. d. Deutsche Reich Seite 24) reden nur von dem »Wert« 
der der Bank gehörigen Grundstücke. 
191
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.