Full text : Die Reichsbank 1876 bis 1910

i.  Die  gesamte  zinstragende  Kapitalanlage
Tabelle  73.
k.  Die  Grundstücke  und  Gebäude  der  Bank
Tabelle  74.

Die  Grundstücke  und  Gebäude  der  Bank,  die  mit  verschwindend  geringen  Ausnahmen  dienstlichen  Zwecken
dienen,  erscheinen  mit  Rücksicht  auf  den  §  41  des  Bankgesetzes,  der  bestimmt,  daß  die  Grundstücke  im  Falle  der  Aufhebung ­
  der  Reichsbank  »gegen  Erstattung  des  Buchwertes«  an  das  Reich  fallen,  wofern  dieses  nicht  vorzieht,  »die
sämtlichen  Anteile  der  Reichsbank  zum  Nennwerte  zu  erwerben«,  in  der  Bilanz  lediglich  mit  dem  von  der  Preußischen
Bank  übernommenen  oder  mit  ihrem  Anschaffungswert.  Abschreibungen  werden  nicht  vorgenommen/  die  Kosten  für  die
Instandhaltung  und  kleinere  Änderungen  an  den  Gebäuden  werden  den  Verwaltungskosten  zur  Last  geschrieben.
Die  Vorschriften  des  Bundesrats  über  die  von  den  Notenbanken  in  den  Jahresbilanzen  gesondert  nachzuweisenden
Aktiva  und  Passiva  vom  15.  Januar  1877  (Zentralblatt  f.  d.  Deutsche  Reich  Seite  24)  reden  nur  von  dem  »Wert«
der  der  Bank  gehörigen  Grundstücke.

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