Full text : Die Reichsbank 1876 bis 1910

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IV.  Die  Kassengeschäfte
für  die  SmanMerwaltungen  des  Xeiches
und  der  Bundesstaaten.

Verkehr  mit  den  Reichs-  und  Staatskassen  Tabelle  85
Mitwirkung  der  Reichsbank  bei  Zahlung  von  Zinsen  deutscher  Reichsanleihen
  »  86
Mitwirkung  der  Reichsbank  bei  Zahlung  von  Zinsen  preußischer
Staatsanleihen  »  87
Im  Giro-Postanweisungsverkehr  innerhalb  des  Reichspostgebietes  ausgezahlte ­
  Beträge  »  88

Die  älteren  Bestimmungen  des  §  22  des  Bankgesetzes  »ohne  Entgelt  für  Rechnung  des  Reichs  Zahlungen
anzunehmen  und  bis  auf  Höhe  des  Reichsgnthabens  zu  leisten«  sind  durch  den  Artikel  7  der  Bankgcsctznovellc
vom  1.  Juni  1906:
»Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Geschäfte  der  Reichshauptkasse  unentgeltlich  zu  besorge».
Sie  ist  berechtigt,  entsprechende  Kaflengeschäfte  für  die  Bundesstaaten  zu  übernehmen.«
ersetzt  worden.
Mit  dieser  Fassung  soll  außer  Zweifel  gestellt  werden,  daß  die  Reichsbank  verpflichtet  ist,  die  Geschäfte
der  Reichshauptkasse  kostenlos  zu  übernehmen.  Unter  diesen  sind  im  Sinne  des  Entwurfs  sämtliche  Kaflengeschäfte  zu
verstehen,  welche  durch  den  Reichskanzler  der  Reichshanptkafle  zur  Wahrnehuiung  überwiesen  werden.
Was  die  Organisation  der  Reichshanptkafle  anlangt,  so  stellt  sie  eine  Abteilung  der  Reichsbankhauptkafle
da,  und  ist  wie  diese  mit  Reichsbankbeamten  besetzt.
über  die  stnanzielle  Heranziehung  der  Reichsbank  durch  das  Reich  siehe  Tabelle  5  (Spalte  13)  und  93.
            
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