Full text: Die Reichsbank 1876 bis 1910

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g. Ankauf und Einziehung von wechseln und Schecks. 
Allgemeine Übersicht über das gesinnte Wechselankaufsgeschäft . . . Tabelle 47 
48 
49 
50 
Ankauf von Platzwechseln 
Ankauf von Versandwechseln 
Ankauf von Wechseln auf das Inland im ganzen 
Ankauf von Wechseln unter dem offizielleil Diskontsatz, zum sogel,alnlten 
» 
Privatsatz der Reichsbank 
Gesamtbeträge der angekauften Inlandswechsel nach Bankbezirken in 
51 
» 
geographischer Zusammenfassung 
52 
Die Diskontgewinne aus den angetansten Jnlandswechseln nach 
Bankbezirken in geographischer Zusammenfassung > 53 
Der durchschnittliche Bestand an Inlandswechseln nach Berufsklassen 
54 
der Wechseleinreicher 
Der durchschnittliche Anteil, mit den: die einzelnen Wirtschaftsgebiete 
und Berufsklassen der Wechseleinreicher zum Bestand an Inlands- 
wechselil und Schecks während des Jahres 1910 beigetragen haben 
55 
Die iil der Zeit vom 31. Dezember 1907 bis zum 7. April 1908 
allgekauften Jnland^"°^-l g^f die Wechseleinreicher nach 
50 
57 
Liquidität des Wechselbestandes 
» 
Stückelung der angekauften Wechsel auf das Inland » 58 
Zahl und Höhe der voll der Reichsbank festgesetzten Wechselkredite in 
ihrer Verteilung auf die Kreditberechtigten llach Berufsklassen . . » 59 
Die int Wechselverkehr der Reichsbank Kreditberechtigten nach Berufs- 
klassen ulld Wirtschaftsgebieten am 15. November 1910 . . . . » 00 
Ankauf von Wechselil auf das Auslaild » 61 
Guthaben im Auslande » 62 
Der Wechselverkehr der Reichsbank und der Preußischen Bank in 
stiller Beziehung zllnl gesamten Wechselverkehr in Deutschland. . »63 
Einziehung von Wechseln unb anderen Wertpapieren für fremde 
64 
Rechnung 
Das Wechseldiökontgcschäft der Reichsbank wird geregelt durch den §13 Abs. 2 des BG. Danach 
ist die Reichsbank befugt, 
Wechsel, welche eine Berfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel 
drei, »nndestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, 
zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen. 
Durch Artikel 5 der Bankgesehnovelle vom I. Juni 1909 <RGBl. S. 515) ist diese Bestimmung dahin 
erweitert, daß auch Schecks, aus welche» mindestens zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, gekauft 
und verkauft werden dürfen. 
Demgemäß wurde der Ankauf von Schecks auf das Inland am 2. Januar 1910 aufgenommen. Die Ergeb 
nisse dieses neuen Geschäftszweiges sind in den nachfolgenden Tabellen mit denen des Wechsel-Ankaufs- und -Ein 
ziehungsgeschäfts vereinigt worden. 
Bezüglich des Diskontsatzes bestimmt der Artikel 7 der Bankgefetznovelle vom 7. Juni 1899 (RGBl. 
S. 311) ini § 1 das Folgende: 
Die Reichsbank darf vom 1. Januar 1901 ab nicht unter dem von ihr geniäß ß 15 des Bank 
gesetzes jeweilig öffentlich bekanntgemachten Prozentsätze diskontieren, sobald dieser Satz vier Prozent 
erreicht oder überschreitet. 
Wenn di- Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekanntgeniachtcn Prozentsätze 
diskontiert, so hat sie diesen Satz im Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Außerdem übernimmt die Reichsbank gemäß §13 Abs. 5 des BG. die Einziehung von Wechseln und 
anderen Wertpapieren, und zwar erfolgt die Einziehung gegen Gebühren.
	        
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