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Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über
die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919.
Vom 8. April 1920.
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Auf Grund der Verordnung über die Außenhandelskontrolle
vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 2128) wird von
§tt Nechéresitrung mit Zustimmung des Reichsrats folgendes
§ 1.
Die Außenhandelsstellen werden als fachliche Selbstverwaltungsorgane der verschiedenen
Wüirtschaftsgruppen mit räumlicher Zuständigkeit für das ganze Reich gebildet. Im Rahmen
der Außenhandelsstellen können für fachliche Untergruppen Außenhandelsnebenstellen errichtet
werden, auf welche die für die Außenhandelsstellen geltenden Vorschriften entjprechende
Anwendung finden.
Ferner wird eine nichtfachliche „Außenhandelsstelle für den Exporthandel“ gebildet,
welche über Ausfuhranträge besonders zugelassener Firmen des Exporthandels auf Grund
der von den fachlichen Außenhandelsstellen aufgestellten Richtlinien entscheidet.
_ Der VReichswirtschaftsminister kann den Außenhandelsstellen Rechtsfähigkeit verleihen.
Er ist ermächtigt, die Außenhandelsstellen aufzulösen.
§ 2.
Die Außenhandelsstellen unterstehen der Aufsicht und den Weisungen des Reichs-
kommissars, der über Beschwerden entscheidet und für die einheitliche und den öffentlichen
Interessen sowie den Interessen der Gesamtwirtschaft entsprechende Handhabung der Außen-
handelskontrolle zu sorgen hat. Die Außenhandelsstelen werden von einem Reichsbevoll-
mächtigten und. der erfoiderlichen Anzahl von Stellvertretern geleitet, welche nach Anhörung
der beteiligten Kreise vorm Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung bestellt werden.
Der Reichsbevollmächtigte ist gesetzlicher Vertreter der Außenhandelsstelle.
§ 3.
Für jede Außenhandelsstelle und, soweit die Satzung (§ 4) nichts anderes vorschreibt,
für jede Außenhandelsnebensstelle wird ein Außenhandelsausschuß gebildet, welcher sich aus
Vertretern der Erzeugung, des Handels und des Verbrauchs unter paritätischer Beteiligung
von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammensetzt. Soweit Unteraussschüsse gebildet werden,
sind diese entsprechend zu besetzen, sofern sich nicht ein Teil der beteiligten Gruppen mit
êmer geringeren Vertretung begnügt. : [
Der Ausschuß hat die Aufgabe, Richtlinien für die Handhabung der Außenhandels-
kontrolle aufzustellen, den Geschäftsgang zu überwachen und den Reichskommissar in Fragen,
welche die Außenhandelskontrolle betreffen, zu beraten.
§ 4.
Die Organisation und Geschäftsführung der Außenhandelsstellen wird im übrigen durch
eine von dem Außenhandelsausschusse zu beschließende Satzung und durch eine in gleicher
Weise zu erlassende Geschäftsordnung geregelt. Satzung und Geschäftsordnung bedürfen
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