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der Genehmigung des Reichskommissars. Die Satzung hat insbesondere darüber Bestimmung
zu treffen, in welchen Zeiträumen Sitzungen des Ausschusses stattzufinden haben. - Regel-
mäßige Sitzungen des Ausschusses sollen mindestens einmal im Vierteljahre ftattfinden.
Für die Zeit bis zur Errichtung einer Satzung erläßt der Reichskommissar die erforder-
lichen Anordnungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Außenhandelsstellen.
§ 5.
Der Reichskommissar erläßt die erforderlichen allgemeinen Vorschriften und Weisungen
über die Bedingungen, von denen die Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen abhängig
y! "ute E Her besonderer Abgaben oder Beiträge darf nur für wirtschaftliche Zwecke
und nur mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers zur Bedingung von Aus- und
Einfuhrbewilligungen gemacht werden.
Die Bewilligung kann nur widerrufen werden
1. von dem Reichskommissar, sofern dringende öffentliche Interessen gefährdet sind.
2. von der Stelle, die sie erteilt hat, sofern sie auf Grund unrichtiger Angaben oder
durch unlautere Mittel erlangt sind.
§ 6.
Der Reichskommissar und die gemäß § 3 der Verordnung über die Außenhandels-
kontrolle mit Befugnissen des Reichskommissars ausgestatteten Stellen sind berechtigt, die
dem Reichskanzler in der Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-
Gessetzbl. S. 604) in der Fassung der Verordnung vom 11. Avril 1918 (NReichs-Gesegtbl.
S. 187) übertragenen Befugnisse auszuüben.
§ 7.
Zur Deckung der durch die Außenhandelskontrolle dem Reiche erwachsenden Kosten
werden für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen Gebühren in Höhe von 50 Pfennig für
je volle oder angefangene 1000 Mark erhoben.. ‘ Die Wertbemessung erfolgt nach § 9 Abs. 1.
Der Reichswirtschaftsminisster wird ermächtigt, entsprechend dem Bedarfe die Gebühren zu
erhöhen oder zu ermäßigen.
Die Gebühren werden durch die Stelle erhoben, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt
und von dieser an den Reichskommissar abgeführt. Soweit diese Stelle eigene Gebühren
erhebt, können durch Anordnung des Reichskommisssars die im Abs. 1 vorgesehenen Gebühren
dadurch ersezt werden, daß die Stelle monatlich von dem Gesamtwert der von ihr erteilten
Ausfuhrbewilligungen den nach Abs. 1 festgestellten Tausendsat an den Reichskommissar abführt.
§ 8.
. Die gemäß § 5 der Verordnung über die Außenhandelskontrolle von den Außen-
handelsstellen zu erhebenden Gebühren werden durch eine von ihnen aufzusstellende Gebühren-
ordnung fesstgesezk. Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung des Reichskommissars.
Die Gebühren sollen nicht höher sein, als zur Bestreitung der durch die Tätigkeit der
Außenhandelsstellen erwachsenden Kosten notwendig ist.
Sofern bei der Auflössung von Außenhandelsstellen Überschüsse vorhanden sind, sind
diese nach näherer Bestimmung des Reichswirtschaftsministers für allgemein wirtschaftliche
Iwecke zu verwenden.
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