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Wer im eigenen Hause wohnt oder wer eine Amts- oder 
Cine andere freie Wohnung benutzt, hat einen dem Mietwert der 
  
     
     
  
! . 
Ohnung entsprechenden Betrag als Einkommen zu versteuern. 
- 
Ss 5. 
Von diesem Einkommen können die Steuerpflichtigen ab- 
Technen : 
a, 
die für den Betrieb des Geschäftes, Gewerbes oder Berufes 
notwendigen Ausgaben; ı 
die Gehalte und Löhne der Angestellten und Arbeiter, 
die Naturalleistungen an dieselben und die für sie bezahlten 
Versicherungsbeträge ; 
den zur Verzinsung von Schulden erforderlichen Betrag; 
ausserhalb des Kantons wohnende Schuldner zürcherischer 
Schuldbriefe dürfen indessen Hypothekarzinsen nur bis zu 
zwei Dritteln des Ertrages dieser Liegenschaften abrechnen; 
ausbezahlte Renten; 
die Kosten des Unterhaltes von Vermögensgegenständen 
und bei Geschäften und Gewerben die geschäftsmässig 
begründeten ordentlichen Abschreibungen an diesen Gegen- 
ständen ; 
die Prämien für die Lebens-, Unfall- und Krankenver- 
Sicherung der Steuerpflichtigen bis auf den Gesamtbetrag 
von Fr. 150; 
das Einkommen aus auswärtigen Liegenschaften und 
Geschäften, für das auswärts eine Einkommenssteuer ent- 
richtet wird, jedoch höchstens bis auf den nach $ 6, Ab- 
Satz 1, steuerpflichtigen Betrag. 
das Einkommen aus Vermögen, das im Kanton von Be- 
hörden verwaltet wird, für das auswärts eine Einkommens- 
steuer entrichtet wird, bis auf die Hälfte. 
Dagegen dürfen nicht abgerechnet werden: 
N 
k, 
die Aufwendungen für Anschaffung und für Verbesserung 
von Vermögensgegenständen und für Tilgung von Schulden ; 
die Ausgaben für Bestreitung des Haushaltes mit Einschluss 
der Wohnungsmiete, sowie allfälliger für den Haushalt 
verwendeter Erzeugnisse und Waren des eigenen land- 
Wirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes. 
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
    
    
   
   
	        
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