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Wer im eigenen Hause wohnt oder wer eine Amts- oder
Cine andere freie Wohnung benutzt, hat einen dem Mietwert der
! .
Ohnung entsprechenden Betrag als Einkommen zu versteuern.
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Ss 5.
Von diesem Einkommen können die Steuerpflichtigen ab-
Technen :
a,
die für den Betrieb des Geschäftes, Gewerbes oder Berufes
notwendigen Ausgaben; ı
die Gehalte und Löhne der Angestellten und Arbeiter,
die Naturalleistungen an dieselben und die für sie bezahlten
Versicherungsbeträge ;
den zur Verzinsung von Schulden erforderlichen Betrag;
ausserhalb des Kantons wohnende Schuldner zürcherischer
Schuldbriefe dürfen indessen Hypothekarzinsen nur bis zu
zwei Dritteln des Ertrages dieser Liegenschaften abrechnen;
ausbezahlte Renten;
die Kosten des Unterhaltes von Vermögensgegenständen
und bei Geschäften und Gewerben die geschäftsmässig
begründeten ordentlichen Abschreibungen an diesen Gegen-
ständen ;
die Prämien für die Lebens-, Unfall- und Krankenver-
Sicherung der Steuerpflichtigen bis auf den Gesamtbetrag
von Fr. 150;
das Einkommen aus auswärtigen Liegenschaften und
Geschäften, für das auswärts eine Einkommenssteuer ent-
richtet wird, jedoch höchstens bis auf den nach $ 6, Ab-
Satz 1, steuerpflichtigen Betrag.
das Einkommen aus Vermögen, das im Kanton von Be-
hörden verwaltet wird, für das auswärts eine Einkommens-
steuer entrichtet wird, bis auf die Hälfte.
Dagegen dürfen nicht abgerechnet werden:
N
k,
die Aufwendungen für Anschaffung und für Verbesserung
von Vermögensgegenständen und für Tilgung von Schulden ;
die Ausgaben für Bestreitung des Haushaltes mit Einschluss
der Wohnungsmiete, sowie allfälliger für den Haushalt
verwendeter Erzeugnisse und Waren des eigenen land-
Wirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes.