Full text : Steuerreform im Kanton Zürich

   

 

 

 
 

   

a

Sa

D. Gemeinsame Bestimmungen.

$ 15.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkte, mit welchem
jemand zu einem steuerpflichtigen Einkommen oder Vermögen

gelangt.
$ 16.

Erwerbsunfähigen Personen kann je nach dem Grad des Bedürfnisses
 für Beträge bis auf Fr. 400 Einkommen beziehungsweise
Fr. 10,000 Vermögen, für den Einzelnen gerechnet, Erlass der
Staatssteuer gewährt werden.
Das. Mass des Steuererlasses wird innerhalb dieser Grenzen
durch die Steuerkommission bestimmt.

8.17.

Die im Laufe eines Jahres in den Kanton einziehenden oder
aus demselben wegziehenden Pflichtigen haben die Einkommensund
 Ergänzungssteuer für die Zeit, während welcher sie im Kanton

wohnen, zu bezahlen.
. S:18;

Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermögens- oder Einkommensteil
 der zürcherischen Steuerhoheit unterstehe ($ 2), werden
von der Finanzdirektion unter Vorbehalt des Rekurses an den

Regierungsrat entschieden.
$ 19.

Der Kantonsrat ist berechtigt, eine entsprechende prozentuale
Erhöhung der Steuerbetreffnisse zu beschliessen, wenn die erste
oder eine spätere Haupttaxation ein Bruttoresultat der drei direkten
Steuern von weniger als 8 Millionen Franken bezw. 18'/2 Franken
auf den Kopf der Wohnbevölkerung nach der jeweiligen letzten
eidgenössischen Volkszählung ergibt.
Der Kantonsrat ist verpflichtet, eine entsprechende prozentuale
Reduktion der Steuerbetreffnisse zu beschliessen, wenn die erste
oder eine spätere Haupttaxation ein Bruttoresultat von mehr als
8,6 Millionen. Franken bezw. 20 Franken auf den Kopf der Wohnbevölkerung
 nach der jeweiligen letzten eidgenössischen Volkszählung
 ergibt.
Mehrerträge der drei Steuern zwischen 8 und 8,6 Millionen
Franken bezw. zwischen 18!/2 und 20 Franken per Kopf der Wohnbevölkerung
 sind zur Schuldentilgung zu verwenden.

 
  
 
    
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.