Rn
8 85.
Wenn Gemeindesteuern zu erheben sind, bevor das Staats-
Steuerregister des betreffenden Jahres festgestellt ist, so kann dies
Seschehen auf Grundlage des letztjährigen Staatssteuerregisters,
In der Meinung jedoch, dass, wenn bei Festsetzung des Staats-
Steuerregisters für das laufende Jahr die letztjährigen Ansätze er-
höht oder erniedrigt werden, die Differenz in der Steuer durch
Nach- oder Rückzahlung auszugleichen ist.
& 86.
Wer im Laufe eines Steuerjahres in einer Gemeinde steuer-
Pflichtig wird und noch nicht im Staatssteuerregister eingetragen
Ist, hat die betreffenden Gemeindesteuern auf Grundlage einer
axation des Gemeinderates zu entrichten. Wird diese vorläufige
Taxation bei der nächsten Festsetzung des Staatssteuerregisters
Seändert, so ist die Differenz in der Steuer nachträglich ebenfalls
auszugleichen.
8 87.
Die $$ 59, 60 und 62 finden analoge Anwendung auf die
£meindesteuern.