Vorwort.
Einer Einladung des Bureaus des Kantonsrates vom 28, Okto-
ber 1904 Folge leistend, hat die Zürcher Handelskammer den
kantonsrätlichen Entwurf eines Gesetzes betreffend die direkten
Steuern einer eingehenden Prüfung unterzogen. Die Resultate dieser
Untersuchung sind in der vorliegenden „dritten Eingabe an den
Kantonsrat“ zusammengefasst.
Wegen der Knappheit der angesetzten Frist und aus Furcht,
zu weitläufig zu werden, haben wir für diesmal uns darauf be-
Schränkt, die drei wichtigsten Teile des kantonsrätlichen Ent-
wurfes — Steuerpflicht für die Staatssteuer, Gemeindesteuern und
Verfassungsgesetz — zu behandeln. Und da wir sowohl in formeller
als materieller Beziehung teilweise zu andern Ergebnissen gelangten
als der Kantonsrat, hielten wir es für zweckmässig, unsere Anträge
in Form von Gegenentwürfen niederzulegen.
Der Erlass eines vernünftigen Steuergesetzes ist eine ebenso
Wichtige als schwierige Aufgabe. Der Ausfall dieses Gesetzes ist
für die wirtschaftliche Entwicklung unseres Kantons von aller-
Zrösster Bedeutung. Ein gutes Steuergesetz wird sie fördern, ein
Schlechtes wird sie hemmen, ja verunmöglichen. Ein Steuergesetz
ist aber nur dann gut, wenn es einerseits den sozialen Anforde-
"ungen der Gegenwart Rechnung trägt und anderseits den Kanton