Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
  
   
den Begriff der Fabrik derart zu umschreiben, dass eine so 
ausgedehnte Aus] legungstätigkeit des Bundesrates und seiner Organe 
für die Zukunft Nicht mehr notwendig wäre. 
Das geltende Fabrikgesetz enthält in Artikel 1 folgende un- 
genaue Definition: 
„Als Fabrik, auf welche gegenwärtiges Gesetz Anwendı ng 
findet, ist jede industrielle Anstalt zu betrachten, in welcher 
gleichzeitig und regelmässig eine Mehrzahl von Arbeitern 
ausserhalb ihrer Nohnungen in geschlossenen Räumen be- 
Schäftigt wird.“ 
Die Unbestimmtheit dieses Gesetzesartikels machte es not- 
wendig, dass de rt Bundesrat in den Jahren 1878 — 1899 achtund- 
fünfzig Kreisschrei iben, Weisungen, Entscheide und Beschlüsse 
erlassen Musste,“ Aber selbst wenn man alle diese Interpretationen 
und Er TSänzungen zu Rate zieht, kann man immer noch nicht in 
jedem Falle entscheiden, ob ein Etablissement unter den Begriff 
der Fabrik im Sinne des Gesetzes fällt oder nicht. Massgebend 
Soll „die Rücksicht auf die Gefahr für Gesundheit‘ und Leben der 
Arbeiter“ sein. Dabei komme nicht in Betracht, ob „die Zahl der 
Ar} . sr . z ji“ 7 1 abe lt 
Arbeiter eine grössere oder eine geringere sel“, wohl ’aber, „ob 
Jugendliche Arbeiter zur Verwendung kommen‘ Oder‘ nicht“.**) 
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Es sind hier also schon zwei Gesichtspunkte gewonnen, von denen 
wohl die Verfassungsbesti ımmung, nicht aber der Artikel 1 des 
Fabrikgesetzes eiwas weiss: „Gefährdung von Gesundheit und 
Leben“ und „Beschäftigung jugendlicher Arbeiter“. Aber auch 
„Art und Ausde lehnung des Betriebes“ bestimmen, wie im gleichen 
Kreisschreiben weiter gesagt wird, den Begriff der Fabrik; dabei 
ll die Zahl der Arbeiter jedoch keineswegs so unerheblich sein, 
Wie. zuvor behauptet N HUrdS Wörtlich heisst es: „soweit solche 
HE istriell 
So 
le Anlagen als Grossbetriebe Erscheinen, wo mit mecha- 
ischen Motoren gearbeitet und eine grössere Zahl von Arbeitern 
an Maschinen beschäftigt wird, da rechtfertigt es sich, den Begriff 
& „Fabrik“ als zutreffend zu erklären“. Wenn damit, dem Bedürfnis 
CNisSprechend, ‚die Fabrik im Sinne des Gesetzes“ etwas klarer 
*) Das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 
kommentiert durch seine Ausführung in den Jahren 1878—1899. Heraus- 
en vom Schweizerischen Industriedepartement. Bern 1900. Seite 10—63. 
**) Ebenda, Seite 10. 
1877, 
gegeb 
    
   
     
      
  
       
  
  
   
   
    
   
  
    
    
     
   
         
    
  
  
  
  
	        
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