den Begriff der Fabrik derart zu umschreiben, dass eine so
ausgedehnte Aus] legungstätigkeit des Bundesrates und seiner Organe
für die Zukunft Nicht mehr notwendig wäre.
Das geltende Fabrikgesetz enthält in Artikel 1 folgende un-
genaue Definition:
„Als Fabrik, auf welche gegenwärtiges Gesetz Anwendı ng
findet, ist jede industrielle Anstalt zu betrachten, in welcher
gleichzeitig und regelmässig eine Mehrzahl von Arbeitern
ausserhalb ihrer Nohnungen in geschlossenen Räumen be-
Schäftigt wird.“
Die Unbestimmtheit dieses Gesetzesartikels machte es not-
wendig, dass de rt Bundesrat in den Jahren 1878 — 1899 achtund-
fünfzig Kreisschrei iben, Weisungen, Entscheide und Beschlüsse
erlassen Musste,“ Aber selbst wenn man alle diese Interpretationen
und Er TSänzungen zu Rate zieht, kann man immer noch nicht in
jedem Falle entscheiden, ob ein Etablissement unter den Begriff
der Fabrik im Sinne des Gesetzes fällt oder nicht. Massgebend
Soll „die Rücksicht auf die Gefahr für Gesundheit‘ und Leben der
Arbeiter“ sein. Dabei komme nicht in Betracht, ob „die Zahl der
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Arbeiter eine grössere oder eine geringere sel“, wohl ’aber, „ob
Jugendliche Arbeiter zur Verwendung kommen‘ Oder‘ nicht“.**)
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Es sind hier also schon zwei Gesichtspunkte gewonnen, von denen
wohl die Verfassungsbesti ımmung, nicht aber der Artikel 1 des
Fabrikgesetzes eiwas weiss: „Gefährdung von Gesundheit und
Leben“ und „Beschäftigung jugendlicher Arbeiter“. Aber auch
„Art und Ausde lehnung des Betriebes“ bestimmen, wie im gleichen
Kreisschreiben weiter gesagt wird, den Begriff der Fabrik; dabei
ll die Zahl der Arbeiter jedoch keineswegs so unerheblich sein,
Wie. zuvor behauptet N HUrdS Wörtlich heisst es: „soweit solche
HE istriell
So
le Anlagen als Grossbetriebe Erscheinen, wo mit mecha-
ischen Motoren gearbeitet und eine grössere Zahl von Arbeitern
an Maschinen beschäftigt wird, da rechtfertigt es sich, den Begriff
& „Fabrik“ als zutreffend zu erklären“. Wenn damit, dem Bedürfnis
CNisSprechend, ‚die Fabrik im Sinne des Gesetzes“ etwas klarer
*) Das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März
kommentiert durch seine Ausführung in den Jahren 1878—1899. Heraus-
en vom Schweizerischen Industriedepartement. Bern 1900. Seite 10—63.
**) Ebenda, Seite 10.
1877,
gegeb