Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  

Allgemeines,


Bauvorschriften,


Technische
Schutzmittel.


Heizung
und
Beleuchtung.


Essräume,

 
 
   
   
   
  
  
  
  
   
 
  
 
 
    
  
   
  
  
 
 
  
   
  
 
 
 

Entwurf der Zürcher Handelskammer

 

IV. Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter.
Art. 22.
Fabriken sind hinsichtlich des äussern Baues, der inneren
Einrichtung, der Unterbringung von Maschinen und Werkgerätschaften
 so herzustellen und zu unterhalten, dass Leben und Gesundheit
 der Arbeiter so gut wie immer möglich geschützt werden.
Art. 23.
Wer beabsichtigt, eine neue Fabrik zu erstellen, eine bestehende
 umzubauen oder Räume zur Vermietung als Fabriklokale
einzurichten, hat der Kantonsregierung durch Vorlage der Pläne
und einer Beschreibung über Bau, innere Einrichtung und Art des
Betriebes den Nachweis zu leisten, dass die Anlage den gesetzlichen
 und reglementarischen Anforderungen in allen Teilen
Genüge leistet.
Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch über die zur
Verwendung kommenden Substanzen, sowie über die in Aussicht
genommenen Fabrikationsverfahren Mitteilung zu machen.
Bevor die Kantonsregierung ihre Genehmigung erteilt, wird
sie die Pläne samt Beilagen dem Fabrikinspektorat zur Begutachtung
 vorlegen. Ebenso wird sie ihm ihre Entscheidung über

das Gesuch mitteilen.
Art, 24;

Bei der Einrichtung der Fabrik sollen alle erfahrungsgemäss
und durch den jeweiligen Stand der Technik sowie durch die
gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel zur Sicherung
gegen Verletzung angewendet werden. Maschinenteile und Treibriemen,
 die eine Gefährdung der Arbeiter bilden, sind sorgfältig

einzufriedigen.
Art. 25.

Es ist dafür zu sorgen, dass alle Fabrikräume, wo sich Personen
aufhalten, gut beleuchtet, genügend erwärmt und nach Möglichkeit
reingehalten werden, dass die Luft von Staub möglichst befreit
und ihre Erneuerung immer der Zahl der Arbeiter und der Beleuchtungsapparate,
 sowie der Entwicklung schädlicher Stoffe entsprechend
 sei.
Arbeitern, die ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen
lassen, sollen ausserhalb der Arbeitsräume angemessene, im Winter
geheizte Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

 
   

 
            
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