Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

      
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
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Oder dringender Saisonarbeit bewilligt werden; und zwar im 
Monat höchstens für 20 Tage, womit gleichzeitig gesagt ist, dass 
bei länger andauerndem Bedürfnis Ueberzeitarbeit an Samstagen 
und Vorabenden von Festtagen ausgeschlossen ist; im Jahre 
höchstens für 80 Tage; ohne Beschränkung der Zeit nur in Not- 
fällen. Was die Zuständigkeit der Behörden, die formellen Be- 
dingungen, die Anzeigepflicht, das Umgehungsverbot und die 
Publikationspflicht betrifft, wird für alle Arten amtlicher Be- 
willigungen einheitlich im Artikel 14 geregelt. 
Sonntagsarbeit und Nachtarbeit. 
Die Fabrikinspektoren haben die Bestimmungen der bisheri- 
Sen Artikel 13 und 14 betreffend Sonntags- und Nachtarbeit in 
einem Artikel vereinigt und durch einige andere Vorschriften be- 
treffend die Schichtenarbeit erweitert. Als Grund geben sie an, 
dass diese Bestimmungen zu einander in Wechselbeziehungen 
stehen und vielfach in einander greifen. Wir sind der Ansicht, 
dass im Interesse der Klarheit und Uebersichtlichkeit des Gesetzes 
die Vorschriften über Sonntags- und Nachtarbeit säuberlich aus- 
Cinandergehalten werden sollten. Nur in einem Punkte ist eine 
Zusammenfassung möglich und wünschbar, in Bezug auf das For- 
male: die amtlichen Bewilligungen. Dagegen empfiehlt es sich, 
die Bedingungen, unter welchen einerseits Sonntagsarbeit und 
Nachtarbeit beim Einschichtenbetrieb und anderseits Mehrschich- 
tenarbeit mit regelmässiger Nacht- und Sonntagsarbeit gestattet 
werden dürfen, im Gesetze selbst genau zu umschreiben. Das 
Gesetz wird nachher viel leichter auszulegen und zu handhaben 
Sein; jedenfalls bietet es mehr Garantie gegen Willkürlichkeiten. 
Wenn wir die Bestimmungen betreffend das Formale und die 
Mehrschichtenarbeit hier weglassen, so lautet der Vorschlag der 
Fabrikinspektoren (Artikel 15, Absatz 1) wie folgt: 
„Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr abends und 
6 Uhr, bezw. 5 Uhr morgens (Art. 12), sowie Sonntagsarbeit 
ist bloss ausnahmsweise zulässig, und es können die Arbeiter 
nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden.“ 
Es ist somit alles der Ausführung überlassen. Sind in einem 
Kanton die Behörden streng, so werden sie kaum eine Ausnahme 
Sestatten ; sind sie dagegen den Fabrikanten willfährig, so werden 
Se das „ausnahmsweise“ zur Regel machen. Dem gegenüber ist 
 
	        
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