Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  

als die bisherige Praxis*), was bei der gleichzeitigen Verkürzung
der Normalarbeitszeit und den sonstigen durch die Revision des
Fabrikgesetzes hervorgerufenen Einschränkungen zu beachten ist.
Diese Art des Vorgehens ist im Interesse der Industrie geboten;
 der Fabrikant muss wissen, unter welchen Bedingungen er
auf Berücksichtigung eines Gesuches rechnen kann. Sie liegt aber
auch #m Interesse der Arbeiter, die so besser geschützt werden,
als wenn durch allzu willfährige Orts- und Kantonsbehörden das
„ausnahmsweise“ des Inspektoratsentwurfes eine zu large Interpretation
 erfährt. .
In Bezug auf das Formale der amtlichen Bewilligungen für
Sonntags- und Nachtarbeit, sowie in Bezug auf die Ausnahmen
zu Gunsten von jugendlichen und weiblichen Personen, ist auf die
Artikel 14—21 zu verweisen.

3. Mehrschichtenarbeit.

Es gibt Betriebe, die aus den verschiedensten Gründen, namentlich
 aus technischen Rücksichten und wegen der Kostspieligkeit der
Anlagen, mittels Mehrschichtenarbeit ununterbrochen oder wenigstens
 regelmässig über die normale Arbeitszeit hinaus in Gang
gehalten werden müssen. Ununterbrochenen Betrieb erfordern
beispielsweise: die Hochöfen, die Eisen- und Stahlwerke, die Walzwerke,
 die Elektrizitätswerke, die Salinen, die Bergwerke, die Tunnelbauten,
 die Calziumcarbidfabriken, die Glashütten. Regelmässig
verlängerten Betrieb benötigen: die Holzstoff-, Cellulose-, Papierund
 Kartonfabriken, die grösseren Holzsägereien, Mühlen, Bierbrauereien,
 Spritfabriken, Druckereien u. a.
Nun haben die Fabrikinspektoren in den Artikeln 13, Absatz
 1; 15, Absatz 3—5, folgende Vorschriften aufgestellt :

„Eine 0.4 schichtenweise Einteilung der gesetzlichen
Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vorübergehend
zulässig.

„Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach dauernde
Nacht- oder Sonntagsarbeit erfordern, kann solche vom
*) Vgl. Bundesratsbeschluss betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit in

Fabriken vom 14. Januar 1893... A. S. n. F. XIII. 259; Kommentar, Seite 222 ff.
Bundesratsbeschluss vom 12. November 1895. B. B. 1895. IV. 110; Kommentar,

 Seite 234.

 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
  
  
  
   
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
  
   
  
            
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