Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Kantonale Organe. 
Den Kantonen steht die Durchführung des Fabrikgesetzes 
zu. In Anlehnung an das geltende Gesetz sagt darüber der Ent- 
wurf der Fabrikinspektoren in Artikel 19: 
„Die Durchführung dieses Gesetzes, und die Vollziehung 
der nach Massgabe desselben vom Bundesrat ausgehenden 
Verordnungen und Weisungen liegt den Kantonsregierungen 
ob, die hierfür geeignete Organe bezeichnen. 
„Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrate von den 
auf ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden Fa- 
briken, sowie von Firmaänderungen regelmässig Kenntnis. 
„Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrate nach 
Ablauf jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit behufs Voll- 
ziehung des Gesetzes einen ausführlichen Bericht, über dessen 
Anordnung vom Bundesrat das Nähere festgestellt wird. 
„Ebenso geben sie ihm, beziehungsweise dem hiefür be- 
zeichneten Departement oder andern gesetzlich aufgestellten 
Urganen, in der Zwischenzeit jede wünschenswerte sach- 
Anskunft 
AUSKUNIT, 
  
DezZzug 
Wir vermissen in diesem Artikel in Bezug auf die behörd- 
lichen Weisun an die Fabrikinhaber eine Bestimmung darüber, 
ungen schriftlich zu erteilen und mit der Fixie- 
Ss 
  
     
dass sı ılche 
ung einer Frist, innert welcher ihnen nachgelebt werden muss, 
ZU versel 
  
1 
1 
1. 
nm sind. Das Starkstromgesetz ist in dieser Hinsicht 
Vollstä 
  
Die Beobachtung der angeregten Formalitäten ist 
Notwendig im Hinblick auf den neuen Antrag der Fabrikinspektoren 
In ihrem Artikel 22 betreffend die Anfechtung.*) - Im Uebrigen 
der Vorschlag der Fabrikinspektoren einfacher und über- 
  
folgender Weise wiedergeben: 
j)ie Durchführung des Gesetzes ist Sache der 
\antone, die hiefür die geeigneten Organe be- 
| zeichnen. Sie sind verpflichtet: 
L:d Wünschen der eidgenössischen Organe ent- 
sprechend, die erforderlichen schriftlichen Weis- 
ungen an die Fabrikinhaber — unter angemessener 
Fristbestimmung für die Ausführung — zu erlassen; 
100 
   
  
    
   
  
   
   
  
  
  
  
   
   
   
    
   
      
     
     
     
    
     
    
      
      
  
  
Art. 46 
   
  
  
  
  
 
	        
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