Full text: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

HrLnungs-Uorfchristen. 
1. DaS Wahllokal (Turnhalle) soll von den Wählern nicht vor 
12 Uhr betreten werden, damit die Vorbereitungendes Wahl 
ausschusses nicht gestört werden. 
2. Zur glatten Abwickelung des WahlgcschäflS ist erforderlich, 
daß Gedränge am Wahltische vermieden wird. 
Die Wähler stellen sich in Reihen zu Zweien biS Vieren 
auf. Jeder neu Ankommende tritt hinten an die Wählerkelle, 
3. Der eigentliche Wahlraum in der Turnhalle ist durch Barren 
abgesperrt, welche an der einen Wand der Halle einen Zugang, 
an der anderen einen AuSgang frei lassen. 
Dieser Raum darf nur zum Zwecke der Stimmenabgabe 
betreten werden, wobei unnolhiger Aufenthalt zu vermeiden ist, 
4. Der Aufenthalt in dem nicht abgesperrten Theil deS Wahl- 
tokalS ist Jeder»,ann gestattet, soweit dadurch daS ordnungS- 
mäßige Aufstellen und Vorrücken der Wählerkctte nicht be. 
einträchligt wird. 
v. Der Eintritt in den eigentlichen Wahlrauin findet statt: 
»1 in denjenigen Turnhallen, welche ihren Eingang in 
der Längswand haben: an der dem Eingang entgegen 
gesetzten Seite. 
d) in denjenigen Turnhallen, welche ihren Eingang an 
der kurzen Wand haben; an der linken Längüwand. 
6. Die Wählerkctte soll sich bis zum Eingänge zum abgesperrtem 
Raume an den Wänden entlang aufstellen, in den Turn- 
hallen zn 5 a also in großem Bogen, damit im Falle 
schlechten Wetters möglichst viel Personen in der Halle unter- 
kommen können. 
7. An der Seite deS WahItischeS befindet fich der Legitimation«- 
tisch, an weichen sich jeder Wähler zuerst zu begeben hat. 
Der Wähler übergiebt seine Wahllegitimalion einem der dort 
sungirenden Beamten, welche eine Vorprüfung vornehmen, 
und erhält seine Legitimation mit Vermerken oder Zeichen 
versehen, zurück: alSvann dealebl er sich zum Wahltiich und 
überreicht seine Wahllcgilimation dem Wahlvorsteher 
welcher — eventuell nach Herbeiführung eines förmlichen 
Beschlusses des Wahlausschusses — über die Zulassung zur 
Abgabe deS Stimmzettels entscheidet. 
8. Die Wahllegitimalion bleibt in den Händen deS Wahl 
ausschusses: die Zurückgewiesenen erhalten ihr LegitimationS- 
blatt zurück, nachdem ihre Namen u. s. w. vom Wahl- 
auSschusse in eine Liste aufgenommen worden find. 
9. Wir haben daS Vertrauen zy drn Wählern, daß sie diese 
Ordnungö-Borschriflen aus daS Genaueste befolgen und solche 
Personen, welche etwa auü Nnkenntniß hiergegen verstoßen, 
selber auf den JnhaU dieser Vorschriften aufmerksam machen. 
Berlin, im November l&fif. 
Magistrat hiesiger König!. Hanpt- und Residenzstadt. 
Kirf chner» 
Druck von W. & S. Loewenthat, SJntt» 
109. Ordnungsvorschriften des 
Magistrats für die Gewerbegerichtswahl 
Gewerbe hatten fortan nicht mehr an 
den Gewerbegerichtswahlcn sich zu 
beteiligen, sondern für das Schieds 
gericht der Innung Arbeiterbei 
sitzer zu wählen. Da es sich zum 
Teil um Gewerbe mit ansehnlicher 
Arbeiterzahl handelte, wie Tape 
zierer, Tischler, Töpfer usw, konnte 
dasaufdieBeteiligung derArbeiter 
an den Gewerberichtswahlen nicht 
ohne Rückwirkung bleiben. Es lassen 
sich daher für diese Wahlen die 
Wahlziffern der nun folgenden 
Jahre nicht mehr mit denen der Jahre 
vorher inVergleich stellen; nur inner 
halb der beiden Epochen können die 
summarischen ZahlenzuVergleichen 
herangezogen werden. Indes ist 
auch, da die Wahlen in der Ab 
teilung der Arbeiter in der Regel 
schon im voraus entschiedene Sache 
waren, ein Vergleich hier nur in 
denjenigen Ausnahmefällen von 
Interesse, >vo andere Organisationen 
oder Parteien unter den Arbeitern 
den freien Gewerkschaften Mandate 
abzunehmen suchten, was ihnen aber 
bisher nicht gelungen ist. Als im 
Jahre 1902 auf Grund der Novelle 
vom 30. Juni 1901 zum Gesetz über 
die Gewerbegerichte das Ortsstatut 
für Berlin geändert werden mußte, 
ward von hier und da die Ein 
führung von Verhältniswahlen an 
geregt, weil man es für möglich 
hielt, auf Grund dieser den sozial 
demokratischen Gewerkschaften 
wenigstens einige Mandate ab 
wendig zumachen. Aber weder 
der Prinzipale im Ausschuß des 
der Magistrat, noch die Vertreter 
Gewerbegerichts, noch selbst die Mehrheit der Stadtverordneten - Ver 
sammlung waren für diesen Vorschlag zu haben, und so fiel er ins Wasser. 
Auch die Vertreter der sozialistischen Arbeiter im Ausschuß des Gewerbe 
gerichts und die sozialdemokratischen Vertreter in der Stadtverordneten 
versammlung lehnten es ab, für ihn einzutreten. Für sie begründete 
Karl Koblenzer die Ablehnung damit, daß er erklärte, die Fraktion 
sei prinzipiell für die Verhältniswahl, aber nicht dafür, daß man sie 
nach Belieben im Parteiinteresse an einem Ort vorschreibe und an anderen 
Orten nicht. Indes ist später (1908) auch in Berlin unter Mitwirkung
	        
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