Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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ablegen,  aber  als  Richter  so  gut  und  nicht  selten  sogar  besser  als  wie  die
Richter  aus  irgendeiner  anderen  Gesellschaftsklasse  erkennen,  was  unter  den
gegebenen  Verhältnissen  im  Rechtsstreit  zwischen  Unternehmer  und  Arbeiter
sachlich  recht  und  unrecht  ist.  Kaum  irgendwo  in  Deutschland  begegneten
die  Gewerbegerichte  in  der  ersten  Zeit  ihres  Bestehens  stärkerer  Gegnerschaft
in  Anternehmerkreisen  als  gerade  in  Berlin.  Lier  saß  die  Zentralstelle  der
Anternehmerverbände,  die  in  den  ersten  Jahren  mit  aller  Macht  dafür
agitierte,  die  Gewerbegerichte  durch  Ausdehnung  des  Rechts  der  Berufung
gegen  ihre  Erkenntnisse  an  die  ordentlichen  Gerichte  unter  Vormundschaft  von
Berufsrichtern  zu  stellen,  wenn  nicht  ganz  zu  neutralisieren.  Es  vergingen  aber
keine  zehn  Jahre,  da  erklärte  am  8.  März  1901  im  Bürgersaale  des  Berliner
Rathauses  eine  Versammlung  von  Beisitzern  des  Gewerbegerichts  Berlin  aus
beiden  Gruppen,  Anternehmerbeisitzer  und  Arbeiterbeisitzer,  und  die  ersteren
keineswegs  nur  von  Sozialisten  gewählte  Unternehmer,  in  einer  Resolution,
daß  sie  in  der  damals  beabsichtigten  Angstederung  der  zu  schaffenden  Kaufmannsgerichte ­
  an  die  Amtsgerichte  „eine  ernste  Gefahr  für  die  Interessen  derBeteiligten"
  erblicke,  und  sprach  sich  „mit  aller  Entschiedenheit"  für  den  Anschluß
der  Kaufmannsgerichte  an  die  Gewerbegerichte  aus.  Ebenso  stimmte  das  Arteil
bürgerlicher  Gewerbegerichtsbeisitzer  an  den  anderen  Orten  mit  dem  der
Arbeiterbeisitzer  überein;  im  Reichstag  traten  Redner  der  Freisinnigen  und
der  Zentrumspartei  den  Sozialisten  in  der  Betonung  der  Vorzüge  der
Gewerbegerichte  bei,  gleichlautend  ertönte  es  aus  den  Reihen  der  Wissenschaftler, ­
  und  so  ließ  man  schließlich  auch  in  Regierungskreisen  die  Idee
der  Überlieferung  der  Kaufmannsgerichte  an  die  Amtsgerichte  fallen  und
gab  den  ersteren  eine  Gestalt,  die  sie  den  Gewerbegerichten  annäherte,  sowie
Paragraphen,  welche  wenigstens  eine  Verbindung  beider  ermöglichten.
War  für  die  Entscheidung  der  bürgerlichen  Gesetzgeber  die  allgemein
gemachte  Erfahrung  maßgebend,  in  bezug  auf  die  ja  Berlin  hätte  eine  Ausnahme ­
  bilden  können,  so  liegen  bezüglich  dieses  letzteren  sehr  bestimmt
lautende  Äußerungen  des  langjährigen  Vorsitzenden  des  Berliner  Gewerbegerichts, ­
  M.  ».Schulz,  vor,  in  denen  dieser  die  richterlichen  Eigenschaften
der  Beisitzer  aus  der  Arbeiterschaft  rückhaltlos  anerkennt.  So  heißt  es  in
einer  aus  dem  Jahre  1900  datierenden  Abhandlung  des  Genannten  über
gewerbliche  Schiedsverträge:
„Es  kommt  hier  zum  Ausdruck  dasselbe  Mißtrauen  gegen  Angestellte
als  Schiedsrichter,  welchem  wir  bei  ihren  Vernehmungen  als  Zeugen  so  oft
begegnen.  Schon  wenn  sie  als  Zeugen  vorgeschlagen  werden,  hört  man
häufig:  „Die  arbeiten  ja  bei  dem  Kläger  oder  dem  Beklagten;  die  nehmen
wir  nicht  an;  was  die  sagen,  das  gilt  nicht;  die  schwören  falsch."  Diese
Bedenken  gegen  die  Wahrheitsliebe  der  Arbeitnehmer  sind  ebenso  ungerecht,
wie  die  absprechenden  Arteile  gegen  die  Qualifikation  zum  Schiedsrichteramt.
Die  Erfahrung  bei  den  Gewerbegerichten  lehrt,  daß  die  Arbeitnehmerbeisitzer
wohl  ohne  Ausnahme  —  selbst  wenn  Prozeßsachen  ihrer  Arbeitgeber  zur
Verhandlung  stehen  —  durch  ihre  Arbeitnehmerposition  sich  nicht  beirren
lassen.  Wie  wir  bereits  anderwärts  oftmals  bemerkt  haben,  lassen  auch  die
Arbeitnehmerbeisitzer  bei  den  zu  fällenden  Arkeilen,  so  gut  wie  es  eben
Menschen  vermögen,  auf  sich  die  Klassengegensätze  einwirken.  Sie
stehen  in  dieser  Beziehung  den  ordentlichen  Richtern  nicht  nach,  welche
gleichfalls  bei  ihrer  Tätigkeit  unter  den  Einfluß  ihrer  gesellschaftlichen  An-
            
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