Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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gewalt des Fürsten im Frieden von Szathmär gründlich 
unterlag. In diesem Sinne, nicht wie er meint, hat 
v. Hengelmüller als Ergebnis des ersten Bandes seiner 
Räkoczy-Monographie 1 richtig resümiert : « Ohne sich zu 
weit auf historische Konjekturen einzulassen, darf man 
ruhig behaupten, daß das als Pragmatische Sanktion be 
kannte Grundgesetz 2 schwerlich durchgedrungen sein 
würde, wenn Räkoczy damals in Kolozsvar regiert hätte. » 
Als Schranken für die Auslegung der Revisionsklausel 
führt Turba erstens den Schluß des G.A. III : 1715 an, 
zweitens den G.A. VIII : 1741. In jenem Falle handelt es 
sich um eine persönliche Zusage zuerst Josephs I. von 1709, 
hierauf Karls VI. von 1712, die dann 1715 als « Deklaration » 
des Königs gesetzlich inartikuliert wurde 3 : « Circa clausu- 
lam : prout super intellectu et usu legum regio et communi 
statuum consensu diaetaliter conventum fuerit : de omni 
a regno avulsione ac ad morem aliarum provinciarum sup- 
posito gubernio memoratos status et ordines regni suffi- 
cienter praecautos reddit. » 4 Auch der G.A. VIII : 1741 ist 
eine königliche Deklaration. Das bekannte Steuerprivileg 
wird festgestellt, als ein immerwährendes, fundamentales 
Recht erklärt und der Revisionsklausel entzogen : sub 
sensum clausulae nullatenus sumi posse. Die Bedeutung 
der Revisionsklausel für die Ausdehnung der königlichen 
Exekutive ist mit Turba zu werten. Seiner Abwehr gegen 
Andrässy, Apponyi und Wlassics ist vollinhaltlich bei 
zupflichten. 
1 Franz Räkoczy und sein Kampf für Ungarns Freiheit, 1703 
bis 1711, Stuttgart 1913. 
2 Probeweise sei zur Charakterisierung des Buches zitiert, daß 
die Pragmatische Sanktion den Zweck gehabt habe, gerade für 
Maria Theresia die Thronfolge zu sichern, und daß die Pragma 
tische Sanktion «zum erstenmal das Prinzip einer Interessen 
gemeinschaft zwischen Österreich und Ungarn aufstellte ». 
3 Turba, Grundlagen, T. I, S. 107, Anm. 1, S. 112, 64, u. T. II, 
S. 295 f. 
4 Bei Marczali, Enchiridion fontium historiae Hungarorum 
[A magyar törtenet kütföinek kezikönyve], Budapest 1902, S. 692, 
sinnstörend interpunktiert.
	        
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