Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

—  4 o  —
gewalt  des  Fürsten  im  Frieden  von  Szathmär  gründlich
unterlag.  In  diesem  Sinne,  nicht  wie  er  meint,  hat
v.  Hengelmüller  als  Ergebnis  des  ersten  Bandes  seiner
Räkoczy-Monographie 1  richtig  resümiert  :  «  Ohne  sich  zu
weit  auf  historische  Konjekturen  einzulassen,  darf  man
ruhig  behaupten,  daß  das  als  Pragmatische  Sanktion  bekannte ­
  Grundgesetz  2  schwerlich  durchgedrungen  sein
würde,  wenn  Räkoczy  damals  in  Kolozsvar  regiert  hätte.  »
Als  Schranken  für  die  Auslegung  der  Revisionsklausel
führt  Turba  erstens  den  Schluß  des  G.A.  III  :  1715  an,
zweitens  den  G.A.  VIII  :  1741.  In  jenem  Falle  handelt  es
sich  um  eine  persönliche  Zusage  zuerst  Josephs  I.  von  1709,
hierauf  Karls  VI.  von  1712,  die  dann  1715  als  «  Deklaration  »
des  Königs  gesetzlich  inartikuliert  wurde  3  :  «  Circa  clausulam
  :  prout  super  intellectu  et  usu  legum  regio  et  communi
statuum  consensu  diaetaliter  conventum  fuerit  :  de  omni
a  regno  avulsione  ac  ad  morem  aliarum  provinciarum  supposito
  gubernio  memoratos  status  et  ordines  regni  sufficienter
  praecautos  reddit.  »  4  Auch  der  G.A.  VIII  :  1741  ist
eine  königliche  Deklaration.  Das  bekannte  Steuerprivileg
wird  festgestellt,  als  ein  immerwährendes,  fundamentales
Recht  erklärt  und  der  Revisionsklausel  entzogen  :  sub
sensum  clausulae  nullatenus  sumi  posse.  Die  Bedeutung
der  Revisionsklausel  für  die  Ausdehnung  der  königlichen
Exekutive  ist  mit  Turba  zu  werten.  Seiner  Abwehr  gegen
Andrässy,  Apponyi  und  Wlassics  ist  vollinhaltlich  beizupflichten. ­

1  Franz  Räkoczy  und  sein  Kampf  für  Ungarns  Freiheit,  1703
bis  1711,  Stuttgart  1913.
2  Probeweise  sei  zur  Charakterisierung  des  Buches  zitiert,  daß
die  Pragmatische  Sanktion  den  Zweck  gehabt  habe,  gerade  für
Maria  Theresia  die  Thronfolge  zu  sichern,  und  daß  die  Pragmatische ­
  Sanktion  «zum  erstenmal  das  Prinzip  einer  Interessengemeinschaft ­
  zwischen  Österreich  und  Ungarn  aufstellte  ».
3  Turba,  Grundlagen,  T.  I,  S.  107,  Anm.  1,  S.  112,  64,  u.  T.  II,
S.  295  f.
4  Bei  Marczali,  Enchiridion  fontium  historiae  Hungarorum
[A  magyar  törtenet  kütföinek  kezikönyve],  Budapest  1902,  S.  692,
sinnstörend  interpunktiert.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.