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lungen von 1723 und 1867 einerseits und die Entwickelung
1 seit 1867 andererseits unnötigerweise identifizieren. Ohne
Bedenken sei ihnen zugestanden, daß vieles, was für die
Pragmatische Sanktion und auch für den erst in den Jahren
1848 und 1867 geschaffenen Dualismus 1 angenommen
werden muß, mit Rücksicht auf die Wandelungen des Ver
fassungsrechts, die seit 1867 zu verzeichnen sind, sich für
das gegenwärtige Staatsrecht nicht mehr vertreten läßt.
t Schon die Schaffung der ungarischen Landwehr [honved]
durch den ungarischen Gesetzartikel XLI des Jahres 1868
ist als ein überraschend schnelles Ablassen von einer sehr
wichtigen Bedingung des staatsrechtlichen Ausgleichs zwi
schen dem Monarchen und Ungarn, als ein Sieg der unga
rischen Unabhängigkeitsbestrebungen anzusprechen.
Aus den früheren Pacta und aus den « recentiores decla-
rationes », die mit der Wirkung eines ewigen Familienver
trages ausdrücklich auch auf die Frauen ausgedehnt seien,
leitet am 1. Oktober 1719 der Bürgschaftsbrief Augusts II.,
Königs von Polen, Herzogs von Sachsen 2 , zur inserierten
Renuntiation der Erzherzogin Maria Josepha ab : «sta-
bilitam in eo [= pacto familiae] unionem perpetuam ac
omnimodam omnium regnorum, provinciarum, principa-
tuum ac ditionum a Sua Maiestate serenissimo et poten-
tissimo Romanorum imperatore in praesens possessarum
aut in futurum possidendarum indivisibilitatem et inse-
parabilitatem. » Und im Jahre 1724 nennt Karl VI. als
Inhalt der Pragmatischen Sanktion die neue Thronfolge
und die « unteilbare Union aller Unserer Staaten» 3 . Die
Pragmatische Sanktion war eben, wie auch Turba zugibt 4 ,
eine «Lösung nach gesamtstaatlichen Gesichtspunkten».
Insoweit der Dualismus eine Trennung bedeutet, und je
mehr die Grundgesetze des Dualismus seit 1867 in reichs
zertrennender Weise interpretiert wurden, erscheint die
1 Verfassungswandlungen, Kap. I, i. f.
2 Abgedruckt in der Festschrift, S. 81 ff.
3 Turba, Grundlagen, T. II, S. 22.
4 Grundlagen, T. I, S. 196.