nigen Fällen als Teile eines ungewöhnlich großen Be-
sitzes. Besiedelt war von den durch Enteignung erwor-
benen Gütern k e in e s! Auf den übrigen durch Ankauf
erworbenen Gütern waren nach Berichten der mit der
Besiedlung beauftragten Gesellschaften 327 Familien neu
angesiedelt worden, während von 2372 vorher auf den
Gütern ansässigen Arbeiterfamilien 1097 abgewandert
waren.*)
Nachdem es sich herausgestellt hatte, daß die Landliefe-
rungverbände ihre Aufgabe nicht erfüllten, ist ihnen durch
das Ergänzunggesetz vom 7. Juni 1928 aufgegeben wor-
den, für die infolge der Abtretung deutscher Gebiete ver-
drängten Ansiedler, Pächter und Gutsbeamten noch für
das Jahr 1923, über die bereits gelieferte Fläche hinaus,
weitere 40 000 Hektaren zur Verfügung zu stellen. Die
angeforderte Fläche sollte auf die Landlieferungverbände
nach Maßgabe ihres Bestandes an großen Gütern verteilt
werden.**) Welchen Erfolg man damit gehabt hat, ist mir
nicht bekannt geworden. Es wäre richtiger gewesen, gleich
im Reichssiedlunggesetz bestimmte Fristen festzusetzen.
Außerdem ist es wohl ein Fehlgriff gewesen, den betei-
ligten selbst zu überlassen, zu bestimmen, wer von ihnen
enteignet werden sollte. Ein Landrat alter Schule und
sein Kreisausschuß hätten das besser gemacht.
Das Bodenreform Gefetz.
: viel besser ist es dem Entwurf ergangen, den der
im vorigem Abschnitt erwähnte Ständige Beirat
für Heimsstättenwesen unter dem Titel eines Gesetzes
über den erleichterten Erwerb und besseren Gebrauch des
deutschen Bau- und Wirtschaftlandes im Oktober 1920
beim Reichsarbeitminister eingereicht hat und der als
*») Jahrbuch der Vodenreform 1923 S. 169.
»*) Ehenso 1923 S. 116.
IZHZ