Full text: Nationale Bodenreform

nigen Fällen als Teile eines ungewöhnlich großen Be- 
sitzes. Besiedelt war von den durch Enteignung erwor- 
benen Gütern k e in e s! Auf den übrigen durch Ankauf 
erworbenen Gütern waren nach Berichten der mit der 
Besiedlung beauftragten Gesellschaften 327 Familien neu 
angesiedelt worden, während von 2372 vorher auf den 
Gütern ansässigen Arbeiterfamilien 1097 abgewandert 
waren.*) 
Nachdem es sich herausgestellt hatte, daß die Landliefe- 
rungverbände ihre Aufgabe nicht erfüllten, ist ihnen durch 
das Ergänzunggesetz vom 7. Juni 1928 aufgegeben wor- 
den, für die infolge der Abtretung deutscher Gebiete ver- 
drängten Ansiedler, Pächter und Gutsbeamten noch für 
das Jahr 1923, über die bereits gelieferte Fläche hinaus, 
weitere 40 000 Hektaren zur Verfügung zu stellen. Die 
angeforderte Fläche sollte auf die Landlieferungverbände 
nach Maßgabe ihres Bestandes an großen Gütern verteilt 
werden.**) Welchen Erfolg man damit gehabt hat, ist mir 
nicht bekannt geworden. Es wäre richtiger gewesen, gleich 
im Reichssiedlunggesetz bestimmte Fristen festzusetzen. 
Außerdem ist es wohl ein Fehlgriff gewesen, den betei- 
ligten selbst zu überlassen, zu bestimmen, wer von ihnen 
enteignet werden sollte. Ein Landrat alter Schule und 
sein Kreisausschuß hätten das besser gemacht. 
Das Bodenreform Gefetz. 
: viel besser ist es dem Entwurf ergangen, den der 
im vorigem Abschnitt erwähnte Ständige Beirat 
für Heimsstättenwesen unter dem Titel eines Gesetzes 
über den erleichterten Erwerb und besseren Gebrauch des 
deutschen Bau- und Wirtschaftlandes im Oktober 1920 
beim Reichsarbeitminister eingereicht hat und der als 
*») Jahrbuch der Vodenreform 1923 S. 169. 
»*) Ehenso 1923 S. 116. 
IZHZ
	        
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