1
O 'A'eltv.rlsc!:
K i e I
Dr, Gustav Schüttle
Die Münzwirren und Heckenmünzen in Ober
schwaben um die Wende des 17. Jahrhunderts.
(Hiezu Tafel IX.)
I.
Unter den zahllosen schlimmen Folgen, welche die Ohnmacht und Zerfahren
heit des alten deutschen Reiches über die Nation gebracht hat, war eine der nach
teiligsten der Zustand grenzenloser Verwirrung, aus dem die Münz Verhältnisse
Deutschlands mehr als ein halbes Jahrtausend hindurch nicht herauskamen, einer
Verwirrung, von der wir uns heutzutage kaum noch eine Vorstellung zu machen
vermögen.
Das Recht, Geld zu prägen, übten die deutschen Kaiser als solche längst
nicht mehr selber aus; sie hatten es an Hunderte von Personen und Korporationen
verliehen, die es in der Hauptsache nur als Finanzquelle ausbeuteten. Um diesen
Mißbrauch etwas einzudämmen, setzte der Reichstag von 1570 fest, daß die große
Masse dieser Münzberechtigten, soweit sie nicht Silberbergwerke besaßen, keine
eigenen Prägestätten mehr unterhalten, sondern ihre Münzprägungen auf einer der
wenigen sogenannten Legstätten ausführen lassen solle. Solcher privilegierter Leg
stätten gab es im schwäbischen Kreise vier. Eine davon war die montfortische
Münze zu Langenargen, die diesen Vorzug freilich schwer mißbrauchte. Zwar münz
berechtigt, aber keine Legstätten waren beispielsweise die Städte Ulm, Kempten,
Isny, Lindau, Ravensburg, Buchhorn und Überlingen.
Reichsgesetzlich war im Grund genommen das Münzwesen gar nicht so übel
geordnet. Wenn nur hinter den Gesetzen eine Macht gestanden wäre, die für deren
Durchführung sorgte! Aber die Anordnungen des Reiches und der Kreise wurden
als etwas betrachtet, das ein Reichsstand nur zu befolgen brauchte, wenn es ihm
paßte.
Die Schwäche, welche die Reichsgewalt nach innen sowohl als nach außen
an den Tag legte, übte ganz besonders nachteilige Wirkungen auf Oberschwaben
und seine volkswirtschaftlichen Interessen aus, da kaum ein anderer Landstrich in
Deutschland so sehr wie jenes in eine Masse kleinster Gebiete und Gebietssplitter
zerteilt war, ein Umstand, der jedes einheitliche Vorgehen in volkswirtschaftlichen