Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

8 419. 
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zut genannt wird, fofern eben diefeS daS ganze gegenwärtige Vermögen des 
lebertragenden Darftellt und die Aolicht auf eine Bermögenzübertragung 
yerichtet it (®utsübernahme). Val. Schollmeyer a. a. D. 
Die Gläubiger des VBeräußerers „können von dem Abfhlulfe des 
Bertrages an ihre zu diejer Zeit beitehenden Anfprücdhe 
auch gegen den Nebernehmer geltend machen“: Der Nebertragende 
leibt wie bisher für feine Schulden verhaftet, Mit dem Abfhluije des Bers 
:rage8 aber haftet aud der Nebernehmer neben dem Neber- 
‘ragenden als Gejamt{huldner ({f. S$ 421 und Bem. 2, c zu 8 425) 
mr die zur Zeit des Abfjhluffes des Vertrages beitehenden 
Aniprüche der Gläubiger. 
Diele Haftung des Nebernehmer3 tritt fraft GefeBe8 ein und kann 
durch Vereinbarung zwilchen dem Nebernehmer und dem bisherigen Schuldner 
meder ausgefchlofien noch befchränkt werden Ab]. 3). Ein Vertrag, durch 
yen bloß die Aktiva eines Vermögens übertragen werden, hat zwar Gültig- 
feit zwilchen dem Kontrahenten, nicht aber gegenüber den Gläubigern 
de8 Üebertragenden. Infofern bietet der S 419 zwingendes Recht, 
ROSS. Bd. 69 S. 283, Kur. Wichr. 1908 S. 548, ROGS. Bd. 69 S 416, 
SXur. Wichr. 1909 S. 11. Dagegen ift eS felbftverftändlich zuläffig, eine 
Ausfohließung oder Befhränkung der Haftung des NebernehmerS durm Ver: 
irag zwijchen dem Uebernehmer und den Gläubigern zu vereinbaren. 
Der 8 419 bezwedt lediglich den Schuß der Gläubiger und diefe fnnen 
zuf diefen Rechtsvorteil Verzicht leiften. 
, Die Haftung des Uebernehmers erfireckt fih auf alle Unfprüche, 
die zur UM de8 Abichlufes des VertrageS beiftehen, alfo nicht nur auf 
obfigatorijd he, Jondern auch auf dinglihe; der im Befliß befindliche Neber- 
nehmer i{t auch) für dinglihe Klagen paffiv legitimiert. 
Bu den zur Zeit des NebernahmebvertragS „beftehenden“ AUnfprüchen 
oe auch die bedingten Anfprüche, deren Bedingung noch Ichwebt. 
ROT, Bd. 69 S. 416, Sur. Widhr. 1909 S. 11. 
Underfeitz {tehen dem Nebernehmer auch ale Einwendungen 
ur Gebote, wie fie zu Ddiefer get beftanden haben. Vgl. Bem. zu $ 418. 
Die Bermögenzübernahme fchafft keinen neuen Schuldarund, au die Ver- 
‚ährung wird nicht unterbrochen, wenn der Nebernehmer nicht dem Gläubiger 
gegemüßer anerfannt oder die Schuld nach 8 414 übernimmt. RMehbein 
Bem. 31 zu SS 414—419. , , 
, Die Wirkungen einer etwa nach SS 414 und 415 vereinbarten priva- 
iven Schuldübernahme werden durch die Borfchriften des S 419 nicht berührt. 
Der Uebertragende wird alfo in Anjehung foldher Schuldner befreit, bezüglich 
welcher der Vermögensitbernehmer einen befunderen Schuldübernahmevertrag 
xac0h 8 414 mit dem Öläubiger oder nach $ 415 mit dem Nebertragenden 
unter Genehmigung des Gläubiger3 abjchließt. se 
Der gefeblide Schuldenübergang des S$ 419 wird hinfällig, wenn der 
Hebernahmebvertrag anfechtbar und angefochten it, wenn ein rechtamwirkffamer 
Ytücktritt von demielben erfolgt oder wenn das Vermögen zurüclübertragen 
it; er wirkt nicht, foweit dem Nebernehmer die Sinrede des nicht erfüllten 
Vertrags zujteht; denn eS handelt jichH um einen gefeßlidhen Schuldübergang, 
nicht um eine abftrakte Schuldübernahme im Sinne des 8 417 Abi. 2. Vol. 
Zinsmayer, Grund und Umfang der Haftung wegen Benachteiligung der 
Släubiger, 1902, S. 88 ff. ; 
Befchränkte Haftung des NMebernehmerS; Der Nebernehmer haftet mit 
den übernommenen BermögenSftücen und im Zalle der Veräußerung 
mit dem Erlöfe (cum viribus), nicht bis zum Werte des Aktivver- 
mögen8 (pro viribus). 
Trpse brechen: Nah 8 786 ZBO. Anden die Beftimmungen bes 
8 780 %Xbf. 1 und der 88 781, 785 BWRO. entiprechende Anwendung, d. D.: 
8 780 Abi. 1: „Der al8 Nebernehmer verurteilte Beklagte fann die 
Befdhränkung feiner Yaltana nur geltend machen, wenn fie im 
Urteil vorbehalten if.“ . 
. 8 781: „Bei der Zwangsvollitredung gegen den UNebernehmer bleibt 
die Befhränkung der Haftung undberückfichtigt, dis auf Grund derfelben gegen 
die Bwoangsvollitrecung von dem Nebernehmer Einwendungen erhoben werden. 
8 785: „Die Erledigung der erhobenen Einwendungen erfolgt nach den 
Beftimmungen der 88 767, 769, 770.“ 
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