8 419.
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zut genannt wird, fofern eben diefeS daS ganze gegenwärtige Vermögen des
lebertragenden Darftellt und die Aolicht auf eine Bermögenzübertragung
yerichtet it (®utsübernahme). Val. Schollmeyer a. a. D.
Die Gläubiger des VBeräußerers „können von dem Abfhlulfe des
Bertrages an ihre zu diejer Zeit beitehenden Anfprücdhe
auch gegen den Nebernehmer geltend machen“: Der Nebertragende
leibt wie bisher für feine Schulden verhaftet, Mit dem Abfhluije des Bers
:rage8 aber haftet aud der Nebernehmer neben dem Neber-
‘ragenden als Gejamt{huldner ({f. S$ 421 und Bem. 2, c zu 8 425)
mr die zur Zeit des Abfjhluffes des Vertrages beitehenden
Aniprüche der Gläubiger.
Diele Haftung des Nebernehmer3 tritt fraft GefeBe8 ein und kann
durch Vereinbarung zwilchen dem Nebernehmer und dem bisherigen Schuldner
meder ausgefchlofien noch befchränkt werden Ab]. 3). Ein Vertrag, durch
yen bloß die Aktiva eines Vermögens übertragen werden, hat zwar Gültig-
feit zwilchen dem Kontrahenten, nicht aber gegenüber den Gläubigern
de8 Üebertragenden. Infofern bietet der S 419 zwingendes Recht,
ROSS. Bd. 69 S. 283, Kur. Wichr. 1908 S. 548, ROGS. Bd. 69 S 416,
SXur. Wichr. 1909 S. 11. Dagegen ift eS felbftverftändlich zuläffig, eine
Ausfohließung oder Befhränkung der Haftung des NebernehmerS durm Ver:
irag zwijchen dem Uebernehmer und den Gläubigern zu vereinbaren.
Der 8 419 bezwedt lediglich den Schuß der Gläubiger und diefe fnnen
zuf diefen Rechtsvorteil Verzicht leiften.
, Die Haftung des Uebernehmers erfireckt fih auf alle Unfprüche,
die zur UM de8 Abichlufes des VertrageS beiftehen, alfo nicht nur auf
obfigatorijd he, Jondern auch auf dinglihe; der im Befliß befindliche Neber-
nehmer i{t auch) für dinglihe Klagen paffiv legitimiert.
Bu den zur Zeit des NebernahmebvertragS „beftehenden“ AUnfprüchen
oe auch die bedingten Anfprüche, deren Bedingung noch Ichwebt.
ROT, Bd. 69 S. 416, Sur. Widhr. 1909 S. 11.
Underfeitz {tehen dem Nebernehmer auch ale Einwendungen
ur Gebote, wie fie zu Ddiefer get beftanden haben. Vgl. Bem. zu $ 418.
Die Bermögenzübernahme fchafft keinen neuen Schuldarund, au die Ver-
‚ährung wird nicht unterbrochen, wenn der Nebernehmer nicht dem Gläubiger
gegemüßer anerfannt oder die Schuld nach 8 414 übernimmt. RMehbein
Bem. 31 zu SS 414—419. , ,
, Die Wirkungen einer etwa nach SS 414 und 415 vereinbarten priva-
iven Schuldübernahme werden durch die Borfchriften des S 419 nicht berührt.
Der Uebertragende wird alfo in Anjehung foldher Schuldner befreit, bezüglich
welcher der Vermögensitbernehmer einen befunderen Schuldübernahmevertrag
xac0h 8 414 mit dem Öläubiger oder nach $ 415 mit dem Nebertragenden
unter Genehmigung des Gläubiger3 abjchließt. se
Der gefeblide Schuldenübergang des S$ 419 wird hinfällig, wenn der
Hebernahmebvertrag anfechtbar und angefochten it, wenn ein rechtamwirkffamer
Ytücktritt von demielben erfolgt oder wenn das Vermögen zurüclübertragen
it; er wirkt nicht, foweit dem Nebernehmer die Sinrede des nicht erfüllten
Vertrags zujteht; denn eS handelt jichH um einen gefeßlidhen Schuldübergang,
nicht um eine abftrakte Schuldübernahme im Sinne des 8 417 Abi. 2. Vol.
Zinsmayer, Grund und Umfang der Haftung wegen Benachteiligung der
Släubiger, 1902, S. 88 ff. ;
Befchränkte Haftung des NMebernehmerS; Der Nebernehmer haftet mit
den übernommenen BermögenSftücen und im Zalle der Veräußerung
mit dem Erlöfe (cum viribus), nicht bis zum Werte des Aktivver-
mögen8 (pro viribus).
Trpse brechen: Nah 8 786 ZBO. Anden die Beftimmungen bes
8 780 %Xbf. 1 und der 88 781, 785 BWRO. entiprechende Anwendung, d. D.:
8 780 Abi. 1: „Der al8 Nebernehmer verurteilte Beklagte fann die
Befdhränkung feiner Yaltana nur geltend machen, wenn fie im
Urteil vorbehalten if.“ .
. 8 781: „Bei der Zwangsvollitredung gegen den UNebernehmer bleibt
die Befhränkung der Haftung undberückfichtigt, dis auf Grund derfelben gegen
die Bwoangsvollitrecung von dem Nebernehmer Einwendungen erhoben werden.
8 785: „Die Erledigung der erhobenen Einwendungen erfolgt nach den
Beftimmungen der 88 767, 769, 770.“
1)