gehabt hätten, die ungewissen und nach der Natiir
veränderlichen Erträge genauer bestätigen zu können
und besonders diejenigen, welche sich immer nur aut
muthmassliclien Zahlen begründen.
Wahrhaftig, nach der Regelung der Einkommensteuer,
wird ihre Last stufenweise immef leichter, sobald sie aus
den gewissen und ihrer Natur nach bestimmten Erträgen
( wie z. B. diejenigen, welche durch directen Abzug ge
troffen werden und die, welche aus Kapitalien entstehen)
auf die Kategorie übergeht, wo es sich um Erträge handelt,
für welche man den Beweis ihrer Wichtigkeit nicht be
sitzt. Und es ist eben die Schätzung solcher letzteren
Einkünfte, welche die grössten Streitigkeiten verursacht.
Also z. B. betrachten wir auf der einen Seite das
gewerbliche Einkommen (Kategorie B), das man in den
Jahren 1897 und 1912 für Aktiengesellschaften und Kre
ditinstitute bestätigte, indem solche Anstalten jährlich
auf Grund ihrer Bilanzen besteuert werden; und auf
der anderen Seite betrachten wir das entsprechende
Einkommen der Privatleute, für welches die Bestätigung
nur muthmasslich und nur vierjährlich geschieht.
Nun gut! In den oben gezeigten sechzehn Jahren ist
das gewerbliche Einkommen von 52 '/ 2 bis auf 184 Milk
mit einem Zuwachs auf 250 prozent gestiegen, indem
das entsprechende steuerpflichtige Einkommen der Pri
vatleute welches im Jahre 1897 um 197 Mill. Lire hoch
war, im Jahre 1912 mit eioem Zuwachs von 46 prozent
auf 287 7, Mill. gelangte.
Eine Abweichung, d.h. ein Unterschied des Zuwachses