Full text: Das Betriebsrätegesetz

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und in den weitaus meisten Fällen werden di« Ange 
stellten nicht so viele Mitglieder im Betriebsrat haben. 
Die Regel wird sein, daß die Angestellten höchstens ein 
Sechstel bis ein Fünftel der Betriebsratsmitglieder stellen. 
Wenn Ihnen also überhaupt ernsthaft daran liegt, daß die 
Angestellten bei dieser Organisation, die Sie unserer Wirt 
schaft geben wollen, praktisch mitarbeiten, dann müssen Sie 
auch dafür sorgen, daß die Grundlage für diese Arbeit ge 
geben, daß die Vertretung daher eine ganz andere, ein« 
wesentlich stärkere und gesichertere wird, als eS im Gesetz 
entwurf vorgesehen ist. Wir glauben deswegen, daß auch 
die anderen Parteien, insbesondere die bürgerlichen Par 
teien, gerade mit Rücksicht auf den Fall, daß von jenen 
Minderheitsrechten, die ausdrücklich im Gesetzentwurf vor 
gesehen sind, nach der Vorlage von den Angestellten gar 
nicht Gebrauch gemacht werden kann, unserem Antrage 
zustimmen." 
Die Deutsche Volkspartei stellte sich grundsätzlich am Sen 
Standpunkt, daß die Angestellten paritätisch behandelt wer 
den müßten, und beantragte darum weiter, daß, unbeschadet 
natürlich der weitgehenden Möglichkeit gemeinsamer Bera 
tungen, alle Abstimmungen innerhalb des Betriebs getrennt 
nach Arbeitergruppe einerseits und Angestelltengruppe an 
dererseits erfolgen sollten; Beschlüsse sollten als gefaßt nur 
gelten, wenn dafür in jeder Gruppe eine Mehrheit der 
erschienenen Mitglieder und Stellvertreter vorhanden sein 
würde. 
Die drei Regierungsparteien lehnten zusammen mit den 
Unabhängigen auch diesen Antrag ab; ebenso die Anträge, di« 
a-7s den Schutz einer anderen Minderheit hinzielten, d. h. 
aus den Schutz derjenigen Arbeitnehmer gegen Terror, di« 
nicht der gerade in dem betreffenden Betriebe vorherrschenden 
Richtung angehören. Zwar war im Ausschuß eine Verein 
barung dabin erzielt, worden, daß die Einstellung ebenso wie 
die Entlassung eines Arbeitnehmers nicht von feiner „poli 
tischen, militärischen, konfessionellen oder gewerkschaftlichen Be 
tätigung, von der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu 
einem bestimmten Geschlecht, zu einem politischen, kon 
fessionellen oder beruflichen Verein oder einem militärischen 
Verbände abhängig gemacht werden dürfe." Es blieb aber 
die- Lücke, daß unter dem Druck deS Arbeiter- oder Ange- 
stelltenratS beispielsweise Personen von der Einstellung aus 
geschlossen werden können, die Mitglieder bestimmter, hier 
nicht einwandfrei charakterisierter Vereine sind, vor allem
	        
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