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Nur eine Aenderung nahm die Parlamentsmehrheit zu
dieser Arage an. Diese freilich war erstaunlich genug. Immer
wieder ist die
Gleichberechtigung deS weiblichen Gefchlecht-
von jenen Seiten betont worden. Und nun beantragten die
Mehrheitsparteien bei der zweiten Lesung, daß di« vorgesehene
Schutzbestimmung zugunsten der Frauen, daß nämlich für sie
kein« Ausnahmebehandlung hinsichtlich Einstellung oder Nicht»
einstellung durch die wahrscheinlich meist oder überwiegend
männliche Arbeitnehmervertretung geschaffen werden dürft«,
aufgehoben werden sollte. Dieser Antrag wurde freilich in
letzter Stunde wieder abgeändert, blieb aber dabei, daß Ent
lassungen von Arbeitnehmerinnen lediglich wegen ihres Ge
schlechts statthaft sein sollten. Bei der Abstimmung gingen die
Mehrheitsparteien quer durcheinander. Der frauenferndliche
Antrag wurde, entgegen den Stimmen der Rechtsparteien und
namentlich der weiblichen Mitglieder innerhalb der Regie
rungsparteien, angenommen. Hauptredner dafür war ein in
der ganzen Betriebs: ätegesetzfrage führender Abgeordneter des
Zentrums, dessen Ausführungen freilich bei den Frauen seiner
eigenen Partei auf entschiedenen Widerspruch stießen.
In dritter Lesung ist das Unrecht dann durch einen von
Angehörigen der verschiedensten Parteien (davon gehörten
zur Deutschen Volkspartei die Abgeordneten ^frau Wende
und Dr. Most) gestellten Antrag wieder beseitigt worden,
allerdings unter heftigem Widerstand namentlich aus 'Jen»
trumskreisen.
Aehnliche Gegensätze zeigten sich zwischen oft betonter
Beamtenfreundlichkeit und beim Betriebsrätegesetz einge
nommener Haltung, hinsichtlich der Stellung der
öffentlichen Beamten
und der beamtenähnlich beschäftigten Arbeiter zum Betriebs»
rätegeseh enthielt der Regierungsentwurf ursprünglich 'drei
einschlägige Bestimmungen.
Erstens: Oeffentliche Beamte sind nicht Arbeitnehmer
im Sinne des Vetriebsräteaesetzes.
Zweitens können durch Verordnung gewisse Gruppen von
beamtenähnlich beschäftigten Arbeitnehmern, Angestellten oder
Arbeitern, oder solche angestellte Arbeiter, die Aussicht auf
Uebernahme in das Bcamtenverhältnis haben, ans dem Be
triebsrat herausgenommen und dem Beamtenrat zugewiesen
werden.