Full text: Das Betriebsrätegesetz

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Nur eine Aenderung nahm die Parlamentsmehrheit zu 
dieser Arage an. Diese freilich war erstaunlich genug. Immer 
wieder ist die 
Gleichberechtigung deS weiblichen Gefchlecht- 
von jenen Seiten betont worden. Und nun beantragten die 
Mehrheitsparteien bei der zweiten Lesung, daß di« vorgesehene 
Schutzbestimmung zugunsten der Frauen, daß nämlich für sie 
kein« Ausnahmebehandlung hinsichtlich Einstellung oder Nicht» 
einstellung durch die wahrscheinlich meist oder überwiegend 
männliche Arbeitnehmervertretung geschaffen werden dürft«, 
aufgehoben werden sollte. Dieser Antrag wurde freilich in 
letzter Stunde wieder abgeändert, blieb aber dabei, daß Ent 
lassungen von Arbeitnehmerinnen lediglich wegen ihres Ge 
schlechts statthaft sein sollten. Bei der Abstimmung gingen die 
Mehrheitsparteien quer durcheinander. Der frauenferndliche 
Antrag wurde, entgegen den Stimmen der Rechtsparteien und 
namentlich der weiblichen Mitglieder innerhalb der Regie 
rungsparteien, angenommen. Hauptredner dafür war ein in 
der ganzen Betriebs: ätegesetzfrage führender Abgeordneter des 
Zentrums, dessen Ausführungen freilich bei den Frauen seiner 
eigenen Partei auf entschiedenen Widerspruch stießen. 
In dritter Lesung ist das Unrecht dann durch einen von 
Angehörigen der verschiedensten Parteien (davon gehörten 
zur Deutschen Volkspartei die Abgeordneten ^frau Wende 
und Dr. Most) gestellten Antrag wieder beseitigt worden, 
allerdings unter heftigem Widerstand namentlich aus 'Jen» 
trumskreisen. 
Aehnliche Gegensätze zeigten sich zwischen oft betonter 
Beamtenfreundlichkeit und beim Betriebsrätegesetz einge 
nommener Haltung, hinsichtlich der Stellung der 
öffentlichen Beamten 
und der beamtenähnlich beschäftigten Arbeiter zum Betriebs» 
rätegeseh enthielt der Regierungsentwurf ursprünglich 'drei 
einschlägige Bestimmungen. 
Erstens: Oeffentliche Beamte sind nicht Arbeitnehmer 
im Sinne des Vetriebsräteaesetzes. 
Zweitens können durch Verordnung gewisse Gruppen von 
beamtenähnlich beschäftigten Arbeitnehmern, Angestellten oder 
Arbeitern, oder solche angestellte Arbeiter, die Aussicht auf 
Uebernahme in das Bcamtenverhältnis haben, ans dem Be 
triebsrat herausgenommen und dem Beamtenrat zugewiesen 
werden.
	        
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