Und da lehnen Zentrum und Demokraten «inen Antrag
glatt ab, der dahin zielt, die Qualifikation der Betriebsratsmit-
glieder wenigstens etwas zu heben. Difficile, »atiraia non
scnbere I
Demselben Schicksal verfielen Anträge, die aus rein prak
tischen Erwägungen heraus gestellt wurden und den Zweck
hatten, völlige Ungereimtheiten oder juristische Unmöglichkeiten
zu beseitigen. So z. B. der Antrag der Deutschen Volkspartei,
daß der Betriebsrat bei Pensionskafsen nur insofern mitzu
wirken habe, „als deren auf Grund des Reichsgesetzes über
die privaten Versicherungsunternehmungeu erlassenen
Satzungen nicht bereits eine, zum mindesten den Leistungen
der Versicherten entsprechende Vertretung der Arbeitnehmer
im Vorstand gewährleistet." So der Antrag der Deutschen
Volkspartei auf Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
humanitärer Anstalten; so ihr Antrag aus Abänderung des
§ 90, mit seiner merkwürdigen Inkonsequenz zwischen den
Entschädigungsfolgen bei ungerechtfertigter Ent assung rm Fall«
fristgemäßer Kündigung einerseits, im Falle fristloser Kündi»
pürtg andererseits, ohne daß ein sachlicher Grund dafür vor-
Vor allem aber hat sich an der Geschichte der §§ 70
und 72 mit Deutlichkeit gezeigt, wie wenig sich die Mehr-
hensparteien — und der Vorwurf muß nach Lage der Dinge
vor allem die beiden bürgerlichen Parteien unter ihnen
treffen — von sachlichen Erwägungen haben leiten lassen,
und wie sehr sre einem „Kompromißgebilde", wie eS im
Buche steht und an dem „niemand seine Freude haben wird"
(vergl. „Hamburger Fremdenblait" vom 9. 1. 1920, Nr. 15),
die wichtigsten Lebensinteressen der Industrie zu opfern bereit
gewesen sind.
8 70 bringt die vielumfochtene Bestimmung über die
Vertretung des Betriebsrats in den Sitzungen des
Aufsichtsrats.
Zunächst seien drei Zitate gestattet:
In dem eingangs erwähnten Rundschreiben der sächsischen
Demokratischen Partei zur Rechtfertigung ihrer, in den
Kreisen des deutschen Wirtschaftslebens mit Recht aufs
schärfste verurteilten Stellungnahme zum Betriebsrätegesctz
wird geschrieben: „Mit großer Beunruhigung ist das Recht
des Betriebsrats, 1 oder 2 Vertreter in den Aufsichtsrat
von Aktiengesellschaften zu entsenden, betrachtet worden. Di«
Fraktion der Deutschen demokratischen Part« hat sich bemüht.