Full text: Das Betriebsrätegesetz

Und da lehnen Zentrum und Demokraten «inen Antrag 
glatt ab, der dahin zielt, die Qualifikation der Betriebsratsmit- 
glieder wenigstens etwas zu heben. Difficile, »atiraia non 
scnbere I 
Demselben Schicksal verfielen Anträge, die aus rein prak 
tischen Erwägungen heraus gestellt wurden und den Zweck 
hatten, völlige Ungereimtheiten oder juristische Unmöglichkeiten 
zu beseitigen. So z. B. der Antrag der Deutschen Volkspartei, 
daß der Betriebsrat bei Pensionskafsen nur insofern mitzu 
wirken habe, „als deren auf Grund des Reichsgesetzes über 
die privaten Versicherungsunternehmungeu erlassenen 
Satzungen nicht bereits eine, zum mindesten den Leistungen 
der Versicherten entsprechende Vertretung der Arbeitnehmer 
im Vorstand gewährleistet." So der Antrag der Deutschen 
Volkspartei auf Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse 
humanitärer Anstalten; so ihr Antrag aus Abänderung des 
§ 90, mit seiner merkwürdigen Inkonsequenz zwischen den 
Entschädigungsfolgen bei ungerechtfertigter Ent assung rm Fall« 
fristgemäßer Kündigung einerseits, im Falle fristloser Kündi» 
pürtg andererseits, ohne daß ein sachlicher Grund dafür vor- 
Vor allem aber hat sich an der Geschichte der §§ 70 
und 72 mit Deutlichkeit gezeigt, wie wenig sich die Mehr- 
hensparteien — und der Vorwurf muß nach Lage der Dinge 
vor allem die beiden bürgerlichen Parteien unter ihnen 
treffen — von sachlichen Erwägungen haben leiten lassen, 
und wie sehr sre einem „Kompromißgebilde", wie eS im 
Buche steht und an dem „niemand seine Freude haben wird" 
(vergl. „Hamburger Fremdenblait" vom 9. 1. 1920, Nr. 15), 
die wichtigsten Lebensinteressen der Industrie zu opfern bereit 
gewesen sind. 
8 70 bringt die vielumfochtene Bestimmung über die 
Vertretung des Betriebsrats in den Sitzungen des 
Aufsichtsrats. 
Zunächst seien drei Zitate gestattet: 
In dem eingangs erwähnten Rundschreiben der sächsischen 
Demokratischen Partei zur Rechtfertigung ihrer, in den 
Kreisen des deutschen Wirtschaftslebens mit Recht aufs 
schärfste verurteilten Stellungnahme zum Betriebsrätegesctz 
wird geschrieben: „Mit großer Beunruhigung ist das Recht 
des Betriebsrats, 1 oder 2 Vertreter in den Aufsichtsrat 
von Aktiengesellschaften zu entsenden, betrachtet worden. Di« 
Fraktion der Deutschen demokratischen Part« hat sich bemüht.
	        
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