Full text: Das Betriebsrätegesetz

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Hamit wiederum verstärkt zur extensiven Wirtschaft über 
geht. Für ihn wäre das schließlich kein erheblicher Schaden, 
für die Allgemeinheit dagegen ein außerordentlicher Nachteil. 
Die Deutsche Bolkspartei, die während der ganzen Dauer der 
Nationalversammlung sich ganz besonders darum bemüht hat, 
die Förderung der Landwirtschaft und damit die Interessen 
der gesamten Bevölkerung auf alle mögliche Weise zu ver 
treten, stellte sich auf den gleichen Boden und beantragte, 
daß die in § 66 Nr. 1. § 70 und § 78 Nr. 8 und 9 vor 
gesehenen Befugnisse (Raterteiluno, Mitwirkung bei Ein 
stellung und Entlassung von Arbeitnehmern, Vertretung der 
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, wobei hier besonders an Ge 
nossenschaften zu denken ist,) auf die Landwirtschaft kein« 
Anwendung finden. Line derartige Befreiung für die ihr 
nahestehenden politischen, konfessionellen und gewerkschaftlichen 
Zwecken dienenden Betriebe vorzunehmen, war die Regie 
rungsmehrheit gern bereit. Der Landwirtschaft, deren Pro- 
duknonsförderung gerade heute mehr denn je geradezu eine 
Lebensfrage der deutschen Nation ist, wurde gleiches versagt. 
Mit der Sozialdemokratie beider Spielarten lehnten Zen 
trum und Demokratie ohn« weiteres die gestellten An 
träge ab. 
Aehnlich wie bei der Landwirtschaft liegen die Ver-, 
hältnisse beim 
Handwerk. 
Hier herrschen die gerade von den Befürwortern des Be- 
triebsrätegesetzes immer wieder hervorgehobenen, angeblichen 
Mißstände der großen Betrieb« nicht. Wie in der Land 
wirtschaft, so wird in den Handwerksbetrieben individuell 
gearbeitet. Die persönlichen und geistigen Beziehungen 
zwischen Meistern und Gesellen, zwischen Gesellen und Ar 
beitsprodukt sind hier ganz andere, als in der Fabrikindustri«. 
Sachliche Gründe, die Handwerksbetriebe mit Betricbsobmann 
und Betriebsrat zu belasteir, liegen somit selbst für den, 
der sie für die Fabrikindustrie bejahen wollte, nicht vor. 
Aus diesen Erwägungen heraus, und um die andernfalls zu 
befürchtende Störung der leistungsfähigen Handwerksbetriebe 
zu verhindern, lag auch hier ein gemeinsamer Anwag der 
beiden Rechtsparteien vor: „In Betrieben des handwerks 
und Kleingewerbes ist ein Betriebsobmann erst dann zu 
wählen, wenn mindestens lü Arbeit, ehmer vorhanden sind." 
Der Entwurf legte die untere Grenze bereits auf 5 fest, 
innerhalb deren dann neben dem natürlichen Vertreter d«S
	        
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