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Hamit wiederum verstärkt zur extensiven Wirtschaft über
geht. Für ihn wäre das schließlich kein erheblicher Schaden,
für die Allgemeinheit dagegen ein außerordentlicher Nachteil.
Die Deutsche Bolkspartei, die während der ganzen Dauer der
Nationalversammlung sich ganz besonders darum bemüht hat,
die Förderung der Landwirtschaft und damit die Interessen
der gesamten Bevölkerung auf alle mögliche Weise zu ver
treten, stellte sich auf den gleichen Boden und beantragte,
daß die in § 66 Nr. 1. § 70 und § 78 Nr. 8 und 9 vor
gesehenen Befugnisse (Raterteiluno, Mitwirkung bei Ein
stellung und Entlassung von Arbeitnehmern, Vertretung der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, wobei hier besonders an Ge
nossenschaften zu denken ist,) auf die Landwirtschaft kein«
Anwendung finden. Line derartige Befreiung für die ihr
nahestehenden politischen, konfessionellen und gewerkschaftlichen
Zwecken dienenden Betriebe vorzunehmen, war die Regie
rungsmehrheit gern bereit. Der Landwirtschaft, deren Pro-
duknonsförderung gerade heute mehr denn je geradezu eine
Lebensfrage der deutschen Nation ist, wurde gleiches versagt.
Mit der Sozialdemokratie beider Spielarten lehnten Zen
trum und Demokratie ohn« weiteres die gestellten An
träge ab.
Aehnlich wie bei der Landwirtschaft liegen die Ver-,
hältnisse beim
Handwerk.
Hier herrschen die gerade von den Befürwortern des Be-
triebsrätegesetzes immer wieder hervorgehobenen, angeblichen
Mißstände der großen Betrieb« nicht. Wie in der Land
wirtschaft, so wird in den Handwerksbetrieben individuell
gearbeitet. Die persönlichen und geistigen Beziehungen
zwischen Meistern und Gesellen, zwischen Gesellen und Ar
beitsprodukt sind hier ganz andere, als in der Fabrikindustri«.
Sachliche Gründe, die Handwerksbetriebe mit Betricbsobmann
und Betriebsrat zu belasteir, liegen somit selbst für den,
der sie für die Fabrikindustrie bejahen wollte, nicht vor.
Aus diesen Erwägungen heraus, und um die andernfalls zu
befürchtende Störung der leistungsfähigen Handwerksbetriebe
zu verhindern, lag auch hier ein gemeinsamer Anwag der
beiden Rechtsparteien vor: „In Betrieben des handwerks
und Kleingewerbes ist ein Betriebsobmann erst dann zu
wählen, wenn mindestens lü Arbeit, ehmer vorhanden sind."
Der Entwurf legte die untere Grenze bereits auf 5 fest,
innerhalb deren dann neben dem natürlichen Vertreter d«S