Full text: Kolonialpolitik

Kolonialpolitik. 371 
2 vestand, dem Feinde lange Zeit Trotz geboten und nicht nur das eigene 
Land freigehalten hat, sondern selbst zeitweise in englischen Gebieten 
f Eroberungen zu machen imstande war. Dabei war Deutsch-Ostafrika auf 
] inen Krieg ebensowenig vorbereitet wie Südwestafrika und die anderen 
. jz man aus der Tatsache, daß wir jetzt den größten Teil unserer 
t Rolonien verloren haben, Schlußfolgerungen ziehen, so muß man sich 
î tets vor Augen halten, daß wir niemals unsere Kolonien auf einen An- 
# griff äußerer Feinde eingerichtet hatten. In der Südsee war überhaupt 
feine Schutztruppe vorhanden. Samoa hatte eine Polizeitruppe und 
Neuguinea wenige Mann eingeborene Polizeisoldaten, die zur Auf- 
! rechterhaltung der Ordnung dienten. Hier war also von vornherein die 
Möglichkeit eines Kampfes gar nicht ins Auge gefaßt worden. Aber selbst 
n Kamerun, wo sich die Schutztruppe verhältnismäßig am längsten + 
ieht man von Ostafrika ab ~ gehalten hat, war keine Verteidigung gegen 
iußere Angriffe vorgesehen. Man hat in Deutschland immer auf dem 
Standpunkt gestanden, daß im Kriegsfalle die Kolonien, und namentlich 
"ie tropischen Kolonien, n i < t mit in den Krieg hineingezogen werden 
allten. 
Als im Jahre 1885 auf Veranlassung des Fürsten Bis mar in Berlin 
. ie sogenannte „Afrika ko nf er enz“ tagte, an der fast alle Staaten 
] er Welt teilnahmen, da wurde, namentlich mit Unterstützung der deut- 
ti Hen Regierung, in Artikel 11 der „Generalakte der Berliner Konferenz“ 
f ereinbart, daß, falls eine Macht, welche Souveränitäts- oder Protekto- 
1tsrechte in dem sogenannten „konventionellen Kongobecken“ besitzt 
azu gehören: der Kongo, ein Teil von Kamerun und Ostafrika , „in 
men Krieg verwickelt werden sollte, sich die Signatarstaaten (darunter 
ngland, Frankreich, Belgien, die Vereinigten Staaten von Amerika) 
erpflichten, ihr Dienste zu leihen, damit die dieser Macht gehörenden 
'ebiete sowie die Gebiete des Gegners für die Dauer des Krieges den 
eseßen der Neu tr alit ät unterstellt und so betrachtet werden, als 
, sie einem nicht kri e gf ühr end en Staate angehörten“. 
%u ie kriegsührenden Teile würden von dem Zeitpunkt an darauf V e r- 
2. ch t zu leisten haben, ihre Feindseligkeiten auf die also neutralisierten 
. ebiete zu erstrecken oder sie als Basis für die kriegerischen Operationen 
. benutzen. Die deutsche Regierung hat immer an diesem Grundsatz der 
. neralakte der Kongokonferenz festgehalten, und sie war bereit, im 
egsfalle eine Übertragung des europäischen Krieges auf afrikanischen 
„den zu verhindern. Diesen Entschluß hat sie in Friedenszeiten oft be- 
tont, und die Schutztruppe, die in Kamerun, Ostafrika und auch in Süd- 
westafrika vorhanden war, war lediglich dafür bestimmt, die Ordnung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.