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bieten. Hiervon haben einzelne Bundesstaaten, z. B. Preußen, Ge»
brauch gemacht und dadurch mittelbar die Kornbrennerei, die des
Schrotens bedarf, stillgelegt. Ter Satz, bis zu dem beim Aus»
iwahlen Mehl gezogen werden mußte, wurde am 5. Januar 1915
für Roggen auf 82 und für Weizen auf 80 vom Hundert hinausgesetzt
und den Mühlen wie den Händlern auferlegt, Weizenmehl nur mit
LogMUiiehl im Verhältnis wie..?, r 3 gernIM abzugeben. Nur für
kleinere Mühlen, die bei so hoher Ausmahlung kein gutes Mehl er
zielten, konnten die Landeszentralbehörden Ausnahmen zulassen, wie
sie seit der Verordnung vom 19. Dezember 1914 auch gestatten konn
ten, Auszugsmehle bis zu zehn vom Hundert zu ziehen. Die Kar
toffelmenge, die beim Brotbacken mindestens verwendet werden
mußte, wurde am 5. Januar 1915 stark erhöht und dieser Vorschrift
auch die Hausbäckerci unterworfen. Gleichzeitig ergingen weitere
B a ck v o r s ch r i f t e n , die den Genuß von Weißbrot, Kuchen und
frischem Brot einschränken und die Verwendung von Brotmehl zu
Streumehl unterbinden sollten.
Um die Durchführung aller dieser Vorschriften zu erzwingen,
wurde jetzt für alle drei Gebiete weitgehende Überwachung
angeordnet. Polizeibeamte und Sachverständige erhielten das Recht,
in alle beteiligten Betriebs-, Geschäfts- und Lagerräume bei Land
wirten, Müllern, Bäckern und Händlern zu jeder Tages- wie
Nachtzeit einzudringen, nachzuprüfen, Bücher einzusehen und Pro
ben zu entnehmen. Tie Betriebsinhaber wurden bei hohen
Strafen zu geschäftlichen Auskünften verpflichtet. Gleichzeitig ver
anlaßte das Reichsamt des Innern durch die bundesstaatlichen Justiz
ministerien die Staatsanwaltschaften, bei Übertretung dieser Vor
schriften empfindliche Strafen zu beantragen, und ersuchte die Ge
richtsbehörden, solche Strafsachen möglichst zu beschleunigen. Nicht
als ob man geglaubt hätte, durch reichliches Strafen eine Umstellung
der Lebens- und Wirtschaftsgewohnheiten erzwingen zu können. Rich
tiges Handeln ist hauptsächlich Sache des Gewissens und der Über
zeugung. An Aufrüttelung des Gewissens und Einstellung der Über
zeugung auf die Kriegsnotwendigkeiten war aber durch wochenlange
Aufklärung das Mögliche geleistet. Jetzt galt es, darüber hinaus den
Zögernden und Schwankenden den Ernft ^der neuen Anforderungen
durch Strafzwang sinnfällig zu machen und durch schnelle Aburtei
lung die Strafe unmittelbar dem Verstoße folgen zu lassen.
Tatsächlich prasselte auch in den nächsten Wochen ein dichter
Strafhagel auf die städtische und besonders auf die ländliche Bevölke»
rung wegen solcher Übertretungen nieder und brachte chnen den Ernst
der Zeit schmerzlich zum Bewußtsein. Die strengen Vorschriften