Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Jehle,  Unfall-  und  Haftpflichtversicherung.

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liegen  durchaus  nahe.  Ein  frei  Praktizierender  Arzt,  ein  Anwalt,  ein
Künstler,  ein  Ingenieur,  ein  hauptsächlich  selbst  tätiger  Kaufmann,  ein
kaufmännisch  Angestellter  (z.  B.  Reisender)  wird  der  Frage  der  Unfallversicherung ­
  von  vornherein  eine  ganz  andere  Beachtung  schenken,  als
etwa  ein  Staatsbeamter,  ein  Geistlicher,  Privatier  oder  Besitzer  eines
schuldenfreien  großen  Guts.  Und  zwar  wird  die  Beachtung  um  so  größer
sein,  je  mehr  er  Einzelunternehmcr  ist  oder  es  auf  seine  persönliche  Arbeitsleistung ­
  ankommt,  je  mehr  also  Unternehmer  und  Unternehmung  zusammenfällt, ­
  während  sich  der  Anreiz  vermindert,  je  weniger  davon  abhängt,  ob  die
Tätigkeit  vom  Unternehmer  gerade  persönlich  geleistet  wird  oder  ob  sie
auch  ganz  oder  doch  bis  zu  gewissem  Grad  durch  Angestellte  geleistet
werden  kann.  Bei  allen  an  der  Unfallversicherung  vorwiegend  interessierten
Berufsarten  werden  wir  davon  ausgehen  dürfen,  daß  die  von  deren  Angehörigen ­
  für  ihre  Unfallversicherung  aufzuwendenden  Prämienbeträge  als
Geschäftsspesen  zusammen  mit  einer  Reihe  anderer  Aufwendungen  betrachtet ­
  und  niit  diesen  auf  den  Konsum  abgewälzt  werden.  Rur  in  einer  verschwindenden ­
  Minderzahl  der  Fälle  wird  das  Bild  anders  sein.
Auch  die  Haftpflichtversicherungsprämie,  welche  noch  weniger  als  die
Unfallversicherungspräniie  infolge  ihres  für  den  einzelnen  regelmäßig
recht  geringen  Betrages  für  sich  allein  eine  ausschlaggebende  Rolle  in
der  ökonomischen  Disposition  des  Versicherungsnehmers  geben  dürfte,
wird  normalerweise  von  ihm  unter  die  Betriebsfpesen  gerechnet  und  mit
diesen  abgewälzt  werden.  Greifen  wir  z.  B.  die  Berufshaftpflichtversicherung ­
  eines  Arztes  heraus,  für  welche  bei  Garantiesummen  von
100  000  Mk.  für  Verletzung  oder  Tötung  einer  einzelnen  Person  und
300  000  Mk.  für  ein  mehrere  Personen  gleichzeitig  treffendes  Ereignis
eine  Prämie  von  rund  25  Mk.  jährlich  in  Frage  kommt,  so  ergibt  sich
ohne  weiteres,  daß  ein  solcher  Betrag  etwa  neben  den  Betriebsausgaben
für  das  Pferdefuhrwerk  oder  Automobil  des  Arztes  völlig  verschwindet
und  schon  aus  diesem  Gründe  eine  von  derjenigen  seiner  sonstigen  Betriebsspesen ­
  abweichende  Behandlung  nicht  erfahren  wird.  Die  Prämie  für  die
Haftpflichtversicherung  als  Besitzer  des  für  die  Praxis  benötigten  Pferdefuhrwerks ­
  oder  Autonwbils  aber  erscheint  wohl  ohne  weiteres  als  zu
dem  „Betriebsaufwand"  für  solche  Einrichtungen  gehörig  und  ihre  Abwälzung ­
  würde  deshalb  ebensowenig  etwas  Auffallendes  bieten  wie  die
Abwälzung  der  reinen  Fuhrwerksbetriebskosten  (wie  z.  B.  Futterkosten, ­
  Chauffcurlohn).
Ebenso  verhält  es  sich  mit  der  Berufshaftpflichtversicherungsprämie
eines  Anwalts  oder  Notars.  Ein  weiteres  vielleicht  noch  klareres  Bei-10*

            
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